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Prüfung von Haushaltssatzungen und Haushaltsplänen

Die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Sind genehmigungspflichtige Teile enthalten, sind diese von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen. Auch der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses muss unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde mitgeteilt werden.