Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)
Für eine berufliche Qualifizierung ist es nie zu spät. Zwei gute Gründe sprechen für eine Weiterbildung:
- Bessere Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden: Mit einem beruflichen Bildungsabschluss bestehen erheblich bessere Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden. Fachkräfte werden von den Betrieben gesucht - und Sie haben bessere Verdienstmöglichkeiten.
- Schutz vor Arbeitslosigkeit: Personen mit Ausbildung werden seltener arbeitslos als solche ohne Ausbildung. Die Arbeitslosenquote von Ungelernten ist drei Mail so hoch wie die von Menschen mit Ausbildung.
- Bessere Aufstiegs-/ Weiterbildungsmöglichkeiten: Mit einer Ausbildung bieten sich deutlich bessere Aufstiegsmöglichkeiten. Es gibt auch mehr Weiterbildungsmöglichkeiten.
Während der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme können entstehende Weiterbildungskosten übernommen werden, wenn
- Ihre Weiterbildung notwendig ist, um Sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
- das Jobcenter vor Beginn die Teilnehmer*innen beraten hat,
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind,
- Sie von Ihrer Fallmanager*in einen Bildungsgutschein ausgestellt bekommen, mit dem Sie sich einen passenden Anbieter für Ihre Weiterbildungsmaßnahme suchen können. Im Bildungsgutschein wird das Bildungsziel, die maximale Dauer der Maßnahme, die Region, in der die Maßnahme durchgeführt werden kann und die Gültigkeitsdauer festgelegt, bis zu der Sie den Bildungsgutschein einlösen können.
Bitte beachten Sie, dass der Bildungsgutschein vor der Weiterbildung beantragt und wieder eingereicht werden muss! Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer Fallmanager*in |
Wo finden Sie Informationen zu der gewünschten Weiterbildung?
den Link zu Kursnet finden Sie hier:http://www.kursnet.de
Vermittlungsbudget
Was ist das Vermittlungsbudget?
Durch das Vermittlungsbudget können Arbeitsuchende zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Einzelfall zusätzlich unterstützt werden.
Aus dem Vermittlungsbudget können Ihnen bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen z. B. die Kosten für Ihre Bewerbungsbemühungen, wie Bewerbungsschreiben, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch, Arbeitskleidung, Fahrtkosten zur Arbeitsaufnahme oder Ähnliches nach vorheriger Antragstellung erstattet werden.
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanager*in.
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)
Was ist ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?
Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bescheinigt das Jobcenter einem Arbeitsuchenden oder Arbeitslosen das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eine oder mehrere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Mit der Aushändigung des Gutscheins werden Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalte festgelegt sowie eine Förderzusage erteilt.
Für was kann der Gutschein eingelöst werden?
In Betracht kommen:
- Teilnahme an einer Maßnahme eines zugelassenen Maßnahmeträgers, z. B. Bewerbungscoaching
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler
- betriebliche Probearbeit bei einem Arbeitgeber
Wie kann der Gutschein eingelöst werden?
Der Gutscheininhaber kann sich mit dem Gutschein selbst einen zugelassenen Maßnahmeträger, einen zugelassenen privaten Arbeitsvermittler oder einen Arbeitgeber für eine Probearbeit aussuchen und den Gutschein dort einlösen.
Wann ist eine Probearbeit möglich?
Eine Probearbeit trägt dazu bei, Fähigkeiten sowie soziale Kompetenzen eines Arbeitnehmers vor einer möglichen Einstellung zu überprüfen. Sie ist kein Praktikum, das einen Praktikumsvertrag erfordert und zum Erlernen und Erweitern von Kompetenzen dient. Die Probearbeit kann durch das Jobcenter finanziell unterstützt werden.
Wann muss der Gutschein beantragt und wieder abgegeben werden?
Der Gutschein muss immer vor Beginn einer Maßnahme, einer betrieblichen Probearbeit oder einer Vermittlung durch einen privaten Arbeitsvermittler beantragt und wieder beim Jobcenter abgegeben werden.
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanager*in.
Arbeitsgelegenheit (AGH)
Was ist eine Arbeitsgelegenheit?
Eine Arbeitsgelegenheit (auch „1,- € Job“ genannt) ist eine Eingliederungsmaßnahme für Bürgergeld-Empfänger*innen, bei denen in einem geschützten Rahmen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zusätzlich sind, der Allgemeinheit dienen und wettbewerbsneutral sind. Eine Arbeitsgelegenheit begründet somit kein Arbeitsverhältnis.
Was ist das Ziel einer Arbeitsgelegenheit?
Ziel einer Arbeitsgelegenheit ist die (Wieder-) Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit von Personen, die aufgrund von schwierigen Lebensumständen aktuell nicht dazu in der Lage sind, einer Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nachzugehen. Durch die Arbeitsgelegenheit können berufliche Erfahrungen gesammelt und soziale Kontakte geknüpft werden. Das verbessert die Chancen auf einen beruflichen Wiedereinstieg.
Wird für die Arbeitsgelegenheit eine Vergütung gezahlt?
Während der Arbeitsgelegenheit wird kein Lohn gezahlt, sondern eine Entschädigung für den Mehraufwand. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden weiter gezahlt. Ebenso die die Kranken- und Pflegeversicherung.Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Welche Förderung erhält der Träger?
Auf Antrag werden dem Träger die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit erforderlichen Kosten erstattet.
Was erhalten die Teilnehmer*innen?
Während der Maßnahme erhalten die Teilnehmenden vom Jobcenter als Zuschuss zum Bürgergeld eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,- € pro Stunde. Die Kranken- und Pflegeversicherung ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung gewährleistet. Die Teilnehmenden erhalten zusätzlich das notwendige Fahrgeld. Die Unfallversicherung übernimmt der Träger.
Besteht ein Anspruch auf eine Arbeitsgelegenheit?
Nein, auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit wird im Einzelfall entschieden.
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanager*in.
Unterstützung in besonderen Lebenslagen
In schwierigen Lebenssituationen können Sie besondere Unterstützung durch Ihre Fallmanager*innen bekommen. Entsprechend Ihrem Bedarf koordiniert sie die notwendigen Hilfen und unterstützt Sie bei der Kontaktaufnahme mit den zuständigen Beratungsstellen.
Folgende Leistungen können Sie bei Bedarf in Anspruch nehmen:
- Unterstützung bei der Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen
- die Schuldnerberatung
- die psychosoziale Betreuung
- die Suchtberatung
Sprachkurse
Zuwander*innen, die auf Dauer in Deutschland leben wollen und nur wenig Deutsch sprechen, können an verschiedenen Sprachkursen teilnehmen. Je nach Vorkenntnissen gibt es unterschiedliche Sprachkurse.
Bezahlt werden die Kurse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), falls Ihre Fallmanger*innen bestätigen, dass die Teilnahme notwendig ist.
Weitere Informationen zu den Sprachkursen erhalten Sie auf der Webseite des BAMF: http://www.bamf.de
Falls Sie an einem Sprachkurs teilnehmen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Fallmanger*in.
Eingliederungszuschuss (EGZ)
Was ist ein Eingliederungszuschuss?
Ein Eingliederungszuschuss soll Arbeitnehmer*innen unterstützen, deren Vermittlung durch in ihrer Person liegende Gründe erschwert ist. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt dient somit als Ausgleich einer Minderleistung des Arbeitnehmers.
Wer kann die Förderung beantragen?
Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme beim Jobcenter Enzkreis zu beantragen. Der Arbeitgeber kann mit den Fallmanager*innen telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen. Alternativ dazu kann er sich direkt an die Mitarbeiter*innen des Arbeitgeberservices wenden.
Weitere Informationen zum EGZ:
- Es muss eine konkrete Minderleistung der einzustellenden Person am konkreten Arbeitsplatz vorliegen, die über die betriebsübliche Einarbeitung hinausgeht.
- Die Antragstellung muss vor der Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.
- Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln.
- Das Beschäftigungsverhältnis muss alle arbeitsrechtlichen und die tariflichen Bestimmungen erfüllen.