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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Heizölverbraucheranlagen sowie andere Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Was ist zu beachten?

Allgemeine Informationen

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen unterliegen zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer bestimmten

  • Anzeigepflichten
  • Fachbetriebspflichten
  • Prüfpflichten

Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen in der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS) wurden 2017 ersetzt durch die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Auf dieser Seite erhalten Sie wichtige Informationen über die Errichtung, den Betrieb sowie die Außerbetriebnahme von betroffenen Anlagen.

Anzeigepflicht

Wer eine prüfpflichtige Anlage wie zum Beispiel eine Heizölverbraucheranlage ab einem Volumen von 1.000 Litern errichten, wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen vornehmen möchte, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies dem Umweltamt des Landratsamtes Enzkreis mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Die für eine Anzeige erforderlichen Unterlagen stehen auf der Internetseite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Verfügung.

Fachbetriebspflicht

Für die Errichtung, die Innenreinigung, die Instandsetzung und die Stilllegung einer Anlage nach § 45 (1) AwSV muss ein Fachbetrieb beauftragt werden. Unter anderem betrifft dies unterirdische Heizölverbraucheranlagen und oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einem Volumen von 1.000 Litern.

Ein Fachbetrieb nach AwSV ist durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft zertifiziert - es handelt sich um sogenannte WHG-Fachbetriebe.

Lassen Sie sich vor Beginn der Arbeiten den Fachbetriebs-Nachweis vorlegen!

Ausnahmen bestehen hier nur für Tätigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben.

Prüfpflicht

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlichen Einrichtungen müssen in Abhängigkeit von ihrem Volumen und ihrer Lage von bestellten Sachverständigen überprüft werden.

Die konkreten Prüfzeitpunkte und -intervalle finden Sie in den Anlagen 5 und 6 der AwSV und  auf der Übersicht:

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