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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Bürgergeld beantragen

Allgemeine Informationen zum Bürgergeld

Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten Sie

  • Unterstützung bei der Vermittlung auf einen Arbeitsplatz,
  • Hilfe bei der Ausbildungsplatzsuche und
  • Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts (Bürgergeld).

Das Bürgergeld dient der Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts. Es wird jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

Dass Sie hilfebedürftig sind - das heißt, dass Ihnen Bürgergeld zusteht - überprüft das Jobcenter in regelmäßigen Abständen. Es bewilligt die Leistungen daher normalerweise für 12 Monate. Manchmal bewilligt das Jobcenter Bürgergeld für nur 6 Monate. Zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen jeden Monat unterschiedlich hoch ist.


Pauschalierter Betrag

Sie erhalten einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege, und wird jährlich angepasst. Für 2023 gelten folgende Regelbeträge:

- Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern 502 €
- volljährige Partner 451 €

- Übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren

  und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen

  Trägers  aus dem elterlichen Haushalt  ausziehen (18 bis 24 Jahre)    

402 €
- Kinder von 14 bis 17 Jahren 420 €
- Kinder von 6 bis 13 Jahren   348 €
- Kinder von 0 bis 5 Jahren    318 €

                                            

Mehrbedarf

Wenn Sie aufgrund bestimmter Umstände mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährunge benötigen.


Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:

  • Leistungen für Ihre Unterkunft und Heizung, soweit diese Kosten angemessen sind. Im ersten Jahr der Leistung werden die Kosten für die Unterkunft in vollem Umfang übernommen. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
    • SONDERFALL: Wenn Sie unter 25 Jahre alt, nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistung nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie beim Ihrem Jobcenter beantragen. Geben Sie hier die Gründe für Ihren Umzug an. Sie erhalten die Zusicherung, wenn:
      • schwerwiegende soziale Gründe für einen Umzug aus der Wohnung Ihrer Eltern sprechen und Sie sie nachweisen können,
      • der Umzug in die neue Wohnung wichtig ist, um eine neue Arbeit aufzunehmen, oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
        Wenn Sie ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen, werden die Kosten für die Wohnung und Heizung nicht vom Jobcenter übernommen. Auch Geld für die Erstausstattung Ihrer Wohnung wird dann nicht bezahlt.
  • Wenn Sie (unabhängig von Ihrem Alter) in eine neue Wohnung umziehen oder eine neue Arbeit aufnehmen und deshalb umziehen müssen, zahlt das Jobcenter Ihnen die notwendigen Umzugskosten. Das Jobcenter des Zuzugsorts gewährt (ebenfalls nach vorheriger Zusicherung), wenn nötig, die Mietkaution als Darlehen.
  • In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Im Regelsatz ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Anschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
  • Sie können auch in bestimmten Situationen eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
  • Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wie beispielsweise für
    • Schulausflüge,
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
    • Schülerbeförderung,
    • Ausstattung mit Schulbedarf,
    • Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe),
    • Beiträge zum Sportverein oder der Musikschule,
    • Teilnahme an Freizeiten.

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Bei der Berechnung des Bürgergelds wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, berücksichtigt.

Zum Einkommen gehören:

  • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen)
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft
  • Unterhaltsleistungen und Kindergeld
  • Renten
  • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG

Hiervon werden abgezogen:

  • Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer)
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung)
  • Werbungskosten, also Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht)
  • eine Pauschale von 30 € pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung
  • Beiträge für eine Riester-Rente

Für das Erwerbseinkommen wird Ihnen außerdem ein Freibetrag (ein Betrag, der nicht angerechnet wird) gewährt. Der Freibetrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.


Ihr Vermögen wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Bürgergeld berücksichtigt, wenn es verwertbar ist und einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:

  • Bargeld
  • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Kapitallebensversicherung
  • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken

Von Ihrem Vermögen bleibt unberücksichtigt:

  • Ein Betrag in Höhe von 15.000 € pro Person. Im ersten Bezugsjahr bleiben 40.000 € für die erste Person frei.
  • Angemessener Hausrat
  • Ein selbstbewohntes Haus oder Eigentumswohnung mit 140 m² bzw. 130 m² Wohnfläche. Diese erhöht sich um jeweils 20 m² ab der fünften Person im Haushalt
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft


Leistungsminderungen

Bitte beachten Sie, dass das Bürgergeld gemindert werden kann, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund pflichtwidrig verhalten.
Pflichtwidrig verhalten heißt, wenn Sie trotz schriftlicher Belehrung über Rechtsfolgen

  • sich weigern, Ihre in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (die Eingliederungsvereinbarung schließen Sie gemeinsam mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner),
  • sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern oder
  • eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder einer Ausbildung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

Bei jeder dieser Pflichtverletzungen kann das Bürgergeld gemindert werden – und zwar bei der ersten Pflichtverletzung um 10 Prozent des Regelbetrags für einen Monat, um 20 Prozent für 2 Monate bei einer wiederholten Pflichtverletzung und bei jeder weiteren um 30 Prozent für 3 Monate.

Beachten Sie auch Ihre Meldepflichten beim Jobcenter. Wenn Sie einer Meldeaufforderung des Jobcenters ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, kann Ihr Bürgergeld um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert werden.

Der monatliche Minderungsbetrag darf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Werden diese Pflichten nachträglich erfüllt oder erklären Sie sich nachträglich bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, soll das Jobcenter die Leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder in vollem Umfang erbringen.Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat fortdauern.


Voraussetzungen

  • Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
    • mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
    • mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Wenn Sie nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Sind Sie vor 1964 geboren, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a SGB II nachschauen.
  • Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften der Bedarfsgemeinschaft vollständig alleine decken können.
  • Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
  • Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.


Verfahrensablauf

Um Bürgergeld beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen – entweder in Papierform oder online. Das Antragsformular, den Link für die Online-Antragstellung und weitere für die Beantragung nötige Vordrucke finden Sie rechts.

Sie können dafür aber auch bei Ihrem Jobcenter während der Öffnungszeiten vorsprechen.
Wenn Sie dies tun wollen und im Enzkreis wohnen,

  • suchen Sie das Jobcenter Enzkreis auf. Es befindet sich im Landratsamt in Pforzheim bzw. in der Außenstelle Eutingen für den östlichen Enzkreis.
  • Im Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen
  • Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Bürgergeld aus. Hierbei können Sie Hilfe in der Anlaufstelle des Jobcenters bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen.
  • Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab. Dazu gehören auch:
    • Mietvertrag,
    • Heiz- und Nebenkostennachweis und
    • Einkommens- und Vermögensnachweise.

Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.

Bürgergeld und die damit verbundene Sozialversicherung können Sie erst ab dem Monat erhalten, in dem Sie den Antrag stellen.

Bürgergeld wird so lange gewährt, wie der entsprechende Bedarf besteht. Es entfällt jedoch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Das Jobcenter überweist Ihnen das Bürgergeld zum Monatsanfang auf das im Antrag angegebene Konto. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.

Sie können den Erst- oder Folgeantrag auf Bürgergeld einfach und bequem online stellen. Rufen Sie dazu den nebenstehenden Link auf (Online-Antrag auf Bürgergeld) und folgen Sie der Menüführung. Bitte beantworten Sie alle Fragen vollständig und laden Sie auch eine Kopie Ihres Ausweises oder Passes hoch. Damit weisen Sie nach, dass tatsächlich Sie selbst den Antrag gestellt haben. Auch die für die Bearbeitung nötigen Unterlagen laden Sie bitte gleich hoch, damit sie nicht noch zusätzlich angefordert werden müssen.


Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel
  • Nachweise über Einkommen, (beispielsweise über Arbeitslohn, Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge, Grundstücke)
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Nebenkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungs- und Aufhebungsbescheid)
  • Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
  • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
  • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)