Inhalt

Tätigkeitsbereiche und Schwerpunkte

Andere Aufgaben der Jugendhilfe (nach §§ 42-52 SGB VIII)

In der Kinder- und Jugendhilfe wird zwischen Leistungen und anderen Aufgaben unterschieden (vgl. §2 SGB VIII). Andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind:

  • die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII)
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme einer Pflegeerlaubnis (§§43, 44 SGB VIII)
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§45 bis 47, 48a SGB VIII)
  • die Tätigkeitsuntersagung (§§48, 48a SGB VIII)
  • die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§50 SGB VIII)
  • die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§51 SGB VIII)
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§52 SGB VIII)
  • die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§52a, 53 SGB VIII)
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§54 SGB VII)
  • Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§55 bis 58 SGB VIII)
  • Beurkundung und Beglaubigung (§ 59 SGB VIII)
  • die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60 SGB VIII)

(Quelle: Rechtslexikon.net 2021).

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB VIII)
Ist ein Kind Zuhause in Gefahr oder lebt es in Verwahrlosung, kann das Jugendamt dieses Kind in seine Obhut nehmen. Inobhutnahme bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung zum Beispiel:

  • bei einer geeigneten Person
  • in einer Bereitschaftspflegefamilie
  • in einer Einrichtung (Kinder- und Jugendnotdienst)
  • in einer anderen betreuten Wohnform

Ziel ist es, das Kind zu schützen und eine Klärung des Konflikts oder der Krisensituation herbeizuführen. Das Jugendamt tritt an die Eltern heran (beziehungsweise an die Sorge- oder Erziehungsberechtigten), um zu vermitteln. Wenn notwendig, leitet es weitere Hilfen in die Wege.


Sonstige Themen und Tätigkeitsbereiche

Dieser Bereich wird je nach Aktualität eines Themas ergänzt. In der Vergangenheit (2015 – 2019) musste sich die Jugendhilfe vermehrt mit dem Thema „Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)“ befassen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) definiert „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ folgendermaßen: „UMA im Sinne des Gesetzes [ist] jede nichtdeutsche Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nach Deutschland einreist“ (Quelle: BMFSFJ 2021). UMA werden bei der unbegleiteten Einreise seit dem 1. November 2015 nach §42a SGB VIII vom örtlichen Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen.

Aktuelle Themen, die die Jugendhilfe beschäftigen sind u.a. das neue landesweite unabhängige Ombudssystem in der Kinder- und Jugendhilfe für Baden-Württemberg und das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG).

1. Landesweites unabhängiges Ombudssystem in der Kinder- und Jugendhilfe für Baden-Württemberg

Ombudschaft als Beratungsangebot in der Kinder- und Jugendhilfe verfolgt das Ziel, strukturelle Machtasymmetrien auszugleichen und eine faire, rechtskonforme Regelung von Streitfragen zu erreichen.

Das System der Kinder- und Jugendhilfe erfordert Ombudsstellen - trotz oder gerade weil das SGB VIII von dem Grundgedanken der partnerschaftlichen Beteiligung aller, die im Rahmen des jugendhilferechtlichen Dreiecks Vereinbarungen (Hilfeplanung) treffen, geprägt ist. Ein Austausch auf Augenhöhe setzt voraus, dass alle Beteiligten über das gleiche Wissen verfügen, sich dementsprechend ausdrücken können und es ihnen möglich ist, sich im System der Kinder- und Jugendhilfe sowie angrenzenden Themenbereichen zurecht zu finden.

Für viele Familien ist der Kinder- und Jugendhilfebereich jedoch Neuland. Fachkräfte hingegen gehen täglich mit den Verfahren der Jugendhilfe sowie den rechtlichen Rahmenbedingungen um und bringen somit eine gewisse Routine mit. Häufig führt dies bei Familien zu Unsicherheit und einem Gefühl der Unterlegenheit. Familien wünschen sich Informationen von einer neutralen Stelle, bei der sie sich über Abläufe informieren und gemeinsam überlegen können, wie sie ihre Wünsche und Vorstellungen gut begründen und darlegen. Häufig reichen Informationen und Beratung zum Umgang mit dem entsprechenden Verfahren aus, damit Ratsuchende gestärkt in die anstehenden Gespräche gehen und ihre Interessen angemessen darlegen können.

Manchmal aber ist die Situation komplizierter, es gibt bereits eine lange Vorgeschichte, es kommt aufgrund der sehr unterschiedlichen Sichtweisen zu keiner Einigung oder eine Hilfe wurde bereits abgelehnt, so dass schnell entschieden werden muss, ob man einen Widerspruch formulieren möchte. Auch in diesen Fällen wünschen sich die betroffenen Familien Unterstützung in Form einer unabhängigen Einschätzung, Formulierungshilfen oder vielleicht auch einer persönlichen Begleitung zum nächsten Gespräch. Auch hier gibt es die Möglichkeit, Unterstützung von der zuständigen Ombudsperson zu erhalten. Ombudschaft verfolgt hierbei immer das Ziel, die Ermittlung des geeigneten und notwendigen Hilfebedarfs in einem kooperativen Einigungsprozess zu unterstützen.
(Quelle: Ombudschaft Jugendhilfe BW 2021).


Nähere Informationen gibt es unter https://www.ombudschaft-jugendhilfe-bw.de/

2. Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde im Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2021 I, 1444) und ist damit am 10.6.2021 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist, mit einer modernen Kinder- und Jugendhilfe vor allem diejenigen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz steht für Verbesserungen vor allem für diejenigen jungen Menschen,

  • die benachteiligt sind,
  • die unter belastenden Lebensbedingungen aufwachsen oder
  • die Gefahr laufen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden.

(Quelle: BMFSFJ 2021)

Schützen, Stärken, Helfen, Unterstützen, Beteiligen sind die fünf Kernziele des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes


Nähere Informationen unter: