Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§35a)
Ausgangssituation
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII. Diese soll verhindern, dass das Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat. Es gibt sie in folgenden Formen: ambulant, als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen.
Für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen bietet die Kinder- und Jugendhilfe sehr vielfältige Hilfeformen:
- die für Menschen mit seelischen Behinderungen anwendbaren Hilfen der Eingliederungshilfe, die das SGB IX regelt,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
- ambulant, teilstationär und stationär
Anspruch besteht auf alle Hilfen, die geeignet und notwendig sind, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Welche konkreten Leistungen einem jungen Menschen zustehen, wird in einem pädagogischen Prozess in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten und mehreren Fachkräften ausgehandelt und dann festgelegt. Über die Eingliederungshilfe kann eine Vielzahl an verschiedenen Hilfen gewährt werden, wenn nur diese den Bedarf decken können.
Beispiele
- Frühförderung von Kindern mit Behinderungen, soweit nicht von der Krankenkasse finanziert
- Heilpädagogische Kindertagesstätten
- Schulbegleitung / Inklusionsassistenz
- Finanzierung privater Schulen und Internate oder von Einzelunterricht, wenn anderweitig keine Beschulung möglich ist
- Freizeitassistenz
- Alltagsassistenz
- Assistenz bei der Ausbildung und beim Berufseinstieg
- Sozialtraining
- Betreutes Wohnen
- Unterbringung in einer Pflegefamilie
- Heimunterbringung
- Beratung
- Coaching
(Quelle: https://www.betanet.de/eingliederungshilfe-fuer-seelisch-behinderte-kinder-und-jugendliche.html)
Bestandsindikatoren
"Andere Hilfe zur Erziehung"- § 27 und § 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - nach § 35a SGB VIII
Ziele
Ziel der Eingliederungshilfe ist die Inklusion in der Gesellschaft. Die individuellen Ziele der Eingliederungshilfe werden vom Jugendamt mit dem Betroffenen und seinen Bezugspersonen erarbeitet und im Hilfeplan festgeschrieben. Aufgabe der Eingliederungshilfe sind dabei:
- eine individuelle Lebensführung, die der Würde des Menschen entspricht zu ermöglichen
- volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern
- Betroffene zu befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können
(Quelle: https://www.betanet.de/eingliederungshilfe-fuer-seelisch-behinderte-kinder-und-jugendliche.html)
Zielgruppe
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige unter den drei folgenden Voraussetzungen:
- Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
- mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate
- dadurch verursachte Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Akteure, Kooperationspartner und Netzwerke
- Jugendhilfeträger
- Eltern
- Einrichtungen
Handlungsschwerpunkte
- Beratung der Eltern
- Beratung und Begleitung, wenn Hilfen zur Erziehung in Anspruch genommen werden - seien es ambulante oder stationäre Hilfen
- Vermittlung zu anderen professionellen Diensten oder Einrichtungen