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© Andreas Weigel
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Bauen im Außenbereich

Die freie Landschaft, den sogenannten Außenbereich, gilt es besonders zu schützen.

Bauvorhaben sind hier nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Beispielsweise regelt der §35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), dass „ein Vorhaben nur zulässig ist, wenn es öffentlichen Belangen nicht entgegensteht, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebesfläche einnimmt“.

Alleine aus diesem einen Satz des BauGB ergeben sich zahlreiche Fragen, die nur in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt beantwortet werden können.

Schließlich ist der Außenbereich für die Landwirtschaft die wirtschaftliche Basis. Daraus ergibt sich, dass beispielsweise Bauvorhaben für landwirtschaftliche Unternehmen privilegiert werden können.

Wir prüfen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Baurechtsamt, ob öffentliche Belange der Landwirtschaft entgegenstehen, sondern vor allem auch, inwieweit das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.