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Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen

Im Umfeld gewerblicher oder industrieller Anlagen können Schall- und Geruchsemissionen bei Anwohnern zu Beschwerden führen. Informationen über die Anlagen und die mögliche Abhilfe können bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfragt werden.

Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an das Landratsamt Enzkreis wenden. Hier erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen. 

Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt und nach einer Bearbeitungszeit, die von der Schwierigkeit der von der Behörde durchzuführenden Nachforschungen abhängt, mündlich oder schriftlich beantwortet. Ist das Landratsamt selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt es Ihnen mit und übermittelt die Beschwerde an die zuständige Stelle.

Für eine Beschwerde sind keine Unterlagen und Dokumente vorgeschrieben. Es reicht, wenn Sie sich schriftlich (auch per E-Mail an das Umweltamt) mit dem Landratsamt Enzkreis in Verbindung setzen.

Bei konkreten Beschwerden über einzelne Firmen wird die Bearbeitung der Beschwerde erleichtert, wenn Ihnen der Name und die Adresse des Betriebes bekannt ist und wenn bereits konkrete Informationen über Zeiten, Art und evtl. Begleitumstände der möglichen Belästigung vorliegen (z. B. "Es riecht wie...", Es ist immer gegen ... Uhr besonders laut.") Je konkreter die Beschwerde beschrieben wird, desto einfacher und schneller gelingt es, bei den jeweiligen Betrieben zu ermitteln.

Hinweis: Die Bearbeitung der Beschwerde ist umso besser möglich, je zeitnaher die Beschwerde bei der Behörde eingeht. Es ist umso leichter festzustellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.

Kosten

in den meisten Fällen: keine

Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.

Rechtsgrundlage

Fristen

Beschweren Sie sich möglichst zeitnah, um die Bearbeitung zu erleichtern. Die Behörde kann so leichter feststellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.

Voraussetzungen

keine

Zuständige Stelle

  • für kleinere und mittlere Gewerbe- und Industrieanlagen,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
  • für Großanlagen, die der europäischen Industrieemissionsrichtlinie oder der Störfall-Verordnung unterfallen (zum Beispiel Chemieanlagen, Müllverbrennungsanlagen): das Regierungspräsidium

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall