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Dienstleistungen

Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.

Sie dürfen

  • mit ungestempelten Kennzeichen
  • nur im Zusammenhang mit der Zulassung
  • in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk fahren, wenn
    • Ihnen die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und
    • die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Sie müssen bei diesen Fahrten

  • die ausgefüllte Versicherungsbestätigung dabei haben und
  • die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war.

Voraussetzungen

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen HU-Bericht nachweisen können.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Wiederzulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Bei erstmaliger Ausstellung deutscher Fahrzeugpapiere muss das Fahrzeug vorgeführt werden. Gegebenenfalls benötigen Sie hierzu Kurzzeitkennzeichen. Eine neue Hauptuntersuchung wird als Vorführung anerkannt.

Die Zulassungsbehörde bringt  am Kennzeichen Ihres Fahrzeugs die neuen  Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und hatten Sie bisher keine Ausnahmegenehmigung oder eine Feinstaubplakette, müssen Sie diese ebenfalls beantragen.

Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichen benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie in der Nähe der Zulassungsbehörden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen beantragt haben

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich

  • Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I 
    • Zulassungsbescheinigung Teil II ist nur erforderlich, wenn die Wiederzulassung nicht auf den gleichen Halter oder das gleiche Kennzeichen erfolgt (auch bei Änderung des Kennzeichezusatzes Saison/E/H erforderlich)
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
    • Datenbestätigung oder
    • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
      Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.
  • Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden
  • bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich

  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
  • Das Fahrzeug muss bei einer Zulassungsbehörde vorgeführt und die Fahrgestellnummer überprüft werden. Eine einfache Bestätigung einer amtlich anerkannten Prüforganisation(TÜV, DEKRA etc.) wird nicht anerkannt! Eine neu durchgeführte Hauptuntersuchung wird hingegen aktzeptiert.
  • Umsatzsteuererklärung
    Fahrzeuge gelten in folgendem Fall steuerrechtlich als Neufahrzeuge, wenn:
    • die Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate zurück liegt und
    • die bisherige Laufleistung geringer als 6.000 Kilometer ist.

Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann: zusätzlich

  • Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation

Hinweis: War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch oder einen Nachweis über den Umfang verlangen. Wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören: zusätzlich

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts: Diese erhalten Sie an der Grenze.
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch über die Wiederzulassung des Fahrzeugs informiert.

Kosten

nach Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): ab 12,20 €

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Terminvereinbarung Online

Wir möchten darauf hinweisen, dass aufgrund der sehr hohen Terminnachfrage Termine über mehrere Wochen vergeben sein können. 
Es werden jedoch täglich neue Termine freigeschaltet, die Sie vereinbaren können.

Sollten Sie Privatkunde sein, bitten wir Sie einen Termin unter der Dienstleistung: "Zulassung" oder " Abmeldung/ Kurzzeitzulassung/Auskunft" zu vereinbaren.

Eine Fallbearbeitung von Privatkunden mit einem Händlertermin ist nicht möglich.  

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen beantragt haben

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich

  • Eigentümernachweis der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters, wenn sich dieser nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein beziehungsweise Abmeldebescheinigung und Fahrzeugbrief oder
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
    • Datenbestätigung oder
    • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
      Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.
  • Kennzeichenschilder, wenn noch vorhanden
  • bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme
  • wenn das Fahrzeug über sieben Jahre abgemeldet war: Gutachten nach § 21 StVZO

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich

  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
  • Umsatzsteuererklärung
    Fahrzeuge gelten in folgendem Fall steuerrechtlich als Neufahrzeuge, wenn:
    • die Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate zurück liegt und
    • die bisherige Laufleistung geringer als 6.000 Kilometer ist.

Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann: zusätzlich

  • Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation

Hinweis: War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen. Wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören: zusätzlich

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts: Diese erhalten Sie an der Grenze.
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
  • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch über die Wiederzulassung des Fahrzeugs informiert.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt


Was ist das?

Eine kostenlose Dienstleistung der Zulassungsbehörden des Enzkreises in Pforzheim und Mühlacker.

Ab dem 13.07.2020 ist die Nutzung des Über-Nacht-Service bei beiden Dienststellen nur für Zulassungsdienste und Autohäuser möglich.

Täglich können maximal 5 Zulassungsvorgängen im Übernacht Service eingeworfen werden, die tägliche Anzahl von Außerbetriebsetzungen im Über-Nacht-Service ist unbeschränkt möglich.

Was ist zu tun?

Füllen Sie die erforderlichen Unterlagen, sowie das Formular für den Über Nacht Service am Bildschirm aus und drucken Sie es anschließend. Den ausgefüllten Antrag stecken Sie zusammen mit den benötigten Unterlagen in einen Umschlag. Bitte achten Sie darauf, dass die beigefügten Unterlagen gültig und vollständig sind, damit eine reibungslose Bearbeitung möglich ist.
Beschriften Sie den Umschlag bitte unbedingt auf der Vorderseite mit Ihrem Namen oder dem amtlichen Kennzeichen, da dieser für die Abholung Ihrer Unterlagen weiterverwendet wird.

Wie gelangen die Unterlagen für den Über-Nacht-Service zur KFZ-Zulassungsbehörde?

Werfen Sie bitte den Umschlag und falls erforderlich auch die Kennzeichenschilder in den Briefkasten bei der jeweiligen KFZ-Zulassungsbehörde des Enzkreises ein.

Wie erhalten Sie Ihre Unterlagen zurück?

Alle Unterlagen, die bis um 7.30 Uhr bei unseren beiden Zulassungsbehörden eingeworfen worden sind, können am selben Arbeitstag während den Öffnungszeiten an der Kasse der jeweiligen Zulassungsbehörde wieder abgeholt werden.
Bitte denken Sie daran, dass die Bearbeitung sich verzögert, wenn Sie die Unterlagen per Post schicken oder in den Briefkasten beim Landratsamt in der Zähringerallee 3 einwerfen.

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Unterlagen aus dem Über-Nacht-Service durch Sie innerhalb von drei Tagen nach Abgabe bei der Zulassungsbehörde abzuholen sind.

Sollten die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist abgeholt sein, werden wir Ihnen die Unkosten für den Aufwand in Rechnung stellen.

Bei einer wiederholten Unzuverlässigkeit durch Sie im Ablauf des Über-Nacht-Service behalten wir es uns vor, Sie in Zukunft von diesem Service auszuschließen.

Bitte beachten Sie dass nicht alle Dienstleistungen mit dem Über Nacht Service durchführbar sind.

Zulassungsvorgänge der Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen sind im Über-Nacht-Service nicht möglich.


Achtung: Eine Rücksendung der Fahrzeugpapiere bzw. der Kennzeichen ist aktuell leider nicht möglich.

Vertiefende Informationen