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Umweltzonen - Ausnahmegenehmigung beantragen

Zur Verbesserung der Luftqualität haben verschiedene Städte und Gemeinden Umweltzonen eingerichtet.

In den Umweltzonen in Baden-Württemberg dürfen nur noch Fahrzeuge mit den Feinstaubplaketten einfahren, die für die jeweilige Umweltzone freigegeben sind. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen wegen ihrer besonders hohen Emissionen grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren.

Ab 1.1.2012 gilt das Fahrverbot in der Großen Kreisstadt Mühlacker und in der Stadt Pforzheim auch für Fahrzeug die eine rote Feinstaubplakette haben.Weiterhin gilt das Fahrverbot ab dem 1.1.2013  auch für Fahrzeug mit gelber Plakette.

Fahrten in Umweltzonen, für die ein Fahrverbot besteht, sind nur dann zulässig, wenn für sie eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde oder in der Umweltzone bestimmte Fahrten allgemein vom Fahrverbot ausgenommen sind. Siehe hierzu die folgenden Erläuterungen zum Fahrverbot.

Da der Grundsatz gilt „Nachrüstung vor Ausnahme“ möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass  die Förderrichtlinie zur Förderung der Partikelfilternachrüstung zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Das Haushaltsgesetz 2012 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.
Eine Antragstellung laut BAFA ist ab Februar 2012 möglich. Danach erhält eine Förderung, wer den Filter ab Januar 2012 einbaut. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der BAFA. Dort können Sie auch die Förderrichtlinie einsehen.

Lesen Sie diese Bestimmungen vor Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bitte gut durch.Eventuell fallen Sie unter eine der generellen Ausnahmen, für die keine Ausnahme­­­-genehmigung erforderlich ist.  

Nach dem Erlass des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 15.08.2011 gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die Fahrzeuge der Klassem M (Pkw) und der Klasse N (Nutzfahrzeuge)

I. Generelle Ausnahmen nach Anhang 3 der 35. BImSchV

Nach Anhang 3 zur Kennzeichnungsverordnung fallen die folgenden Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung: 

  1. mobile Maschinen und Geräte, *
  2. Arbeitsmaschinen, * 
  3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, *
  4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, *
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung),
  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außer­gewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwer­behindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ der „Bl“ nachweisen,
  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können, (Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und auch Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Tele­kom­munikation und Post. Sonderrechte genießen auch Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rotweiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind).
  8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
  9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
  10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeugzulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. 

* Hinweis: Fallen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der 35. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) nicht unter den Geltungsbereich der  Kennzeichnungsverordnung

II. Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV

A. Ausnahmen im Wege der Allgemeinverfügung des Enzkreises vom 11.12.2009

Für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV sowie Fahrten mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV wurden Ausnahmege­nehmi­gungen im Wege der Allgemeinverfügung erteilt. Diese im öffentlichen Interesse liegenden Fahrten werden nur kurzzeitig für besondere Zwecke durchgeführt und müssen in einer Umweltzone möglich sein. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist hierzu nicht erforderlich.

B. Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall

1. Allgemeine Voraussetzungen

1.1 Ausnahmegenehmigungen kommen nach § 1 Abs. 2 35. BImSchV nur in Betracht, wenn

  • die Nachrüstung eines nach dem 1. Januar 1971 zugelassenen Fahrzeugs technisch nicht möglich ist (Nachrüstung wird aktuell nicht angeboten oder ist im erforderlichem Zeitfenster nicht möglich) und
  • dem Halter des Fahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen und
  • eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 
  • Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Als Nachweis des Netto-Einkommens kommt insbesondere ein Einkommenssteuerbescheid in Betracht. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen unterhalb folgender Grenzen liegt:
    • keine Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen:         1130,00 €
    • Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person:          1560,00 €
    • Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen:      1820,00 €
    • Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen:        2110,00 €
    • Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen:        2480,00 €
    • Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen:       3020,00 €
  • Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Ersatzbe­schaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeuges zu einer Existenzgefährdung führen würde und 
  • und die besonderen Voraussetzungen nach Ziff. 2 erfüllt sind. 

1.2 Für die Halter eines Kraftfahrzeuges ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) kann eine Ausnahme­genehmigung mit Gültigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2012 nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. November 2007 auf ihn zugelassen wurde. 

1.3 Für die Halter eines Kraftfahrzeuges mit roter Plakette (Schadstoffgruppe 2) kann eine Ausnahmegenehmigung mit Gültigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2012 nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. Januar 2010 auf ihn zugelassen wurde. 

1.4 Für die Halter eines Fahrzeuges mit gelber Plakette (Schadstoffgruppe 3) kann eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. Januar 2010 auf ihn zugelassen wurde. 

1.5 Ausnahmegenehmigungen in Einzelfällen werden befristet je nach Anlass, maximal aber auf ein Jahr erteilt. Bei einer Verlängerung von Einzelfallgenehmigungen sind die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut zu überprüfen. Es ist festzulegen, dass die  Ausnahmegenehmigung gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt wird. 

2. Besondere Voraussetzungen

2.1 Für im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehr können, sofern die Allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall von und zu bestimmten Einrichtungen erteilt werden für

2.1.1 Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung

a. des Lebensmitteleinzelhandels,

b. von Apotheken,      

c. von Altenheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,

d. von Wochen- und Sondermärkten; 

2.1.2  Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten

a. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen

b. zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden

c. für soziale und pflegerische Hilfsdienste; 

2.1.3  Fahrten von folgenden Fahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke:

a. Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z.B.

  • -  Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen),
  • -  Schwerlasttransporter und
  • -  Zugmaschinen von Schaustellern,

b. Fahrten von Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüssel­nummern 04, 09 und 11. Auf diese Fahrzeuge finden die Ziff. 1.1 bis 1.4 keine Anwendung

c. Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken. Auf diese Fahrzeuge finden nur Ziff. 1.1 und Ziff. 1.5 Anwendung. Die Anwendung der Ziff. 1.1 beschränkt sich auf den Nach­weis, dass die Nachrüstung technisch nicht möglich ist. 

2.2 Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall können, sofern die Allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahr­nehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbe­sondere für 

a.  notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.B. Dialysepatienten u. ä.),

b. Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können,

c.  Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z.B. 

  • die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, 
  • die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,

d. Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, soweit sie nicht nach Nr. 2.1 zu beurteilen sind

e. Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“ nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen.

3. Sonderregelung für Fahrzeugparks

Fahrzeughalter, bei denen sich nachweislich in einem Fuhrpark mindestens vier Lkw (leichte und schwere Nutzfahrzeuge) oder Reisebusse für den Wirtschaftsverkehr befinden, können Ausnahmen für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) erhalten, sofern der Anteil der Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) am Fuhrpark mindestens der nachfolgenden Tabelle entspricht. Bis zum Ablauf des Stufenplans dürfen in Umweltzonen nur Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 und 4 zum Einsatz kommen, danach nur noch Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4. Diese Regelung gilt nicht für Linienbusse und Pkw.

Mindestanteil der Reisebusse bzw. LKW mit Schadstoffgruppe 4 eines Fuhrparks:

  • 2012: 60%
  • 2013: 80%
  • 2014: 100%
4. Härtefallregelung

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Härtefällen von den Regelungen nach II. B. Nr. 1 und Nr. 2 abgewichen werden.

5. Nachweise 

Für Fahrzeuge, die eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV erhalten, ist eine nach Ziff. II. B. erteilte Ausnahmegenehmigung bei Fahrten in Umweltzonen mitzuführen. Beim Parken in Umweltzonen ist die Ausnahmegenehmigung von außen gut sichtbar auszulegen.

6. Gebühren

Für die Erteilung der Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Landesgebührengesetz (LGebG) richten. Das Landratsamt Enzkreis hat die Gebühren gemäß § 4 Abs. 3 LGebG  folgendermaßen festgesetzt: 

Privatpersonen          50,00 Euro
Gewerbebetriebe     100,00 Euro 

7. Weiteres Vorgehen 

Wenn Ihr auf Privat oder Gewerbetrieb zugelassenes Fahrzeug nicht unter eine der o. g. Ausnahmen fällt und das Fahrverbot eine für Sie unbillige Härte darstellen würde, können Sie bei uns einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beantragen (siehe hierzu Punkt 4).
 
Wird diese Ausnahme genehmigt, gilt Sie auch in allen anderen Umweltzonen in Baden-Württemberg, sofern dies nicht in der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen wurde.
 
Bitte beachten Sie jedoch, dass Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeug mit roter Plakette oder Fahrzeug ohne Plakette nur bis längstens 31.12.2012 erteilt werden dürfen und dass eine Verlängerung oder Neuausstellung danach nicht mehr möglich ist.

Allgemeine Informationen

Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben.

Für Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten mit Zeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen müssen Sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Diese Fahrten sind automatisch von den Verkehrsbeschränkungen ausgenommen.

Achtung: Für die "Diesel-Verkehrsverbote" in Stuttgart gelten Sonderregelungen.
Informationen dazu können Sie der Homepage der Landeshauptstadt Stuttgart entnehmen.

Voraussetzungen

  • Ihr Fahrzeug ist vor dem 1. Januar 2010 mit gelber Plakette auf Sie zugelassen, im Gemeindegebiet Remseck a. N. und dem Stadtteil Kornwestheim Pattonville als Teile der regionalen Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung vor dem 1. April 2017,
  • eine technische Nachrüstung ist nicht möglich,
  • Sie haben keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung und
  • eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:

  • Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
    Das sind zum Beispiel:
    • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung
      • des Lebensmitteleinzelhandels,
      • von Apotheken,
      • von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
      • von Wochen- und Sondermärkten
    • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, vor allem
      • zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
      • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und
      • für soziale und pflegerische Hilfsdienste
    • Fahrten mit Spezialfahrzeugen (z.B. Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellerinnen oder Schaustellern)
    • Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken (beschränkt auf Wohnmobilbesitzerinnen und Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone)
  • Fahrten in wichtigen Einzelfällen
    Dazu gehören zum Beispiel:
    • notwendige Arztbesuche (z.B. von Dialysepatienten)
    • Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können
    • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen
    • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen
    • Fahrten für schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert sind und dies nachweisen können

Eine Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel auch für alle anderen grünen Umweltzonen in Baden-Württemberg. Dafür muss der Fahrtzweck auch in der anderen Umweltzone vorliegen. Als Nachweis müssen Sie die erteilte Ausnahmegenehmigung bei Fahrten in baden-württembergischen Umweltzonen immer mitführen und gut sichtbar im Fahrzeug auslegen.

Verfahrensablauf

Klären Sie zuerst, ob eine Nachrüstung technisch machbar ist. Wenn nicht, müssen Sie sich dies bescheinigen lassen von

  • einer technische Überwachungsorganisation beziehungsweise
  • einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur.

Hinweis: Wurde Ihr Fahrzeug vor 1971 erstmals zugelassen, müssen Sie dies nicht gesondert bestätigen lassen. Die Fahrzeugpapiere reichen als Nachweis aus.

Prüfen Sie, wofür Sie eine Ausnahme benötigen und ob es sich dabei um Fahrten im öffentlichen Interesse oder in wichtigen Einzelfällen handelt.

Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie in der Regel schriftlich beantragen. Bei den meisten Behörden liegen Formulare aus.

Der weitere Verfahrensablauf ist unterschiedlich. Erkundigen Sie sich vor Ort.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) beziehungsweise Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
  • Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
    Diese erhalten Sie beispielsweise bei einer Prüfingenieurin, einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung.
  • Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung, zum Beispiel bei Gewerbetreibenden: begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde

Kosten

Je nach Stadt- oder Landkreis sind diese unterschiedlich.

Beachten Sie, dass auch Kosten für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit Ihres Fahrzeugs anfallen.

Hinweise

Hinweis: Bestimmte Fahrzeuge dürfen ohne Umweltplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in Umweltzonen einfahren, beispielweise:

  • Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" in ihrem Schwerbehindertenausweis
  • Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung »Arzt Notfalleinsatz«
  • Oldtimer mit "H-Kennzeichen"

Tipp: Eine Auflistung dieser Fahrzeuge finden Sie im Anhang 3 zu § 2 Absatz 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV).

Die Ausnahmegenehmigung gilt für höchstens ein Jahr.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen weiterhin, können Sie die Ausnahmegenehmigung eventuell verlängern lassen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

24.07.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

die untere Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Ort, für den Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Achtung: Sie gelangen nur zu einer zuständigen Stelle, wenn für den eingegebenen Ort eine Umweltzone eingerichtet ist.

Vertiefende Informationen

Fristen

Die Ausnahmegenehmigung muss auch zur erstmaligen Einfahrt in eine Umweltzone vorliegen.