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Dienstleistungen

Schülerbeförderung

Allgemeine Informationen

Der Enzkreis ist für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten zuständig. Er erstattet die notwendigen Beförderungskosten der Fahrten zwischen Wohnung und Schule nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKE), sofern eine Schule im Enzkreis oder eine Schule in der Trägerschaft des Enzkreises besucht wird.

Voraussetzungen und Umfang der Kostenerstattung (Auszug aus der SBKE)

  • Zwischen Wohnung und Schule muss die in der Satzung geregelte Mindestentfernung vorliegen (§ 3 SBKE). Für die meisten Schulen gilt eine Mindestentfernung von 3 km (Berufsschulen 20 km).
  • Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden (§ 8 SBKE). Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nur erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat (§ 13 SBKE). Der Antrag erfolgt mit dem Vordruck "Antrag auf Genehmigung zum Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs". 
  • Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt (§ 10 SBKE). Im Einzelfall ist nach näherer Ausführung in der Satzung auch eine längere Wartezeit zumutbar.
  • Je Beförderungsmonat ist ein Eigenanteil in Höhe des jeweils gültigen Fahrpreises einer Schülermonatskate für die erste Tarifzone des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE) zu entrichten. Schüler der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Grundschulen bzw. Grundstufen der Sonder- und Förderschulen sind von der Zahlung eines Eigenanteils befreit.
  • Für die Erstattung gelten folgende Höchstbeträge:
    • 3.000 € für Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen
    • 11 Monatspreise für die höchste Preisstufe der Schülermonatskarte des VPE für die übrigen Schüler mit Ausnahme der Schüler an SBBZ.
  • Die zu leistenden Eigenanteile werden auf die Erstattung angerechnet. Zur Auszahlung kommt somit die Differenz zwischen den notwendigen Beförderungskosten bis zum jeweiligen Höchstbetrag und den zu leistenden Eigenanteilen.

Verfahren der Kostenerstattung

  • Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein Schülerfahrzeug benutzen, erhalten Schülermonatskaten durch Teilnahme am Schüler-Abo-Verfahren, für die der Eigenanteil direkt vom Verkehrsunternehmen eingezogen wird (§ 16 SBKE). Bei regelmäßiger Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE) erhalten die Schüler vom Schulträger bzw. von der Schule einen Bestellschein, mit dem sie Fahrausweise erwerben und durch Erteilung einer Abbuchungsermächtigung an ein zugewiesenes Abo-Center monatlich die Eigenanteile entrichten können.
  • Eine Ausgabe bzw. Abrechnung von Fahrkarten über das Abo-Verfahren ist nicht möglich, wenn Einzelfahrscheine oder Mehrfahrtenkarten billiger sind. Die Erstattung der nachgewiesenen Beförderungskosten erfolgt dann auf Einzelantrag, mit Bestätigung der Schule.
  • Der Einzelantrag kommt auch zur Anwendung, wenn ein Schüler nicht am Abo-Verfahren teilnimmt und stattdessen Schülermonatskarten löst oder genehmigte Fahrten mit Privat-Pkw abgerechnet werden. Für den Einzelantrag ist der Vordruck "Einzelantrag auf Erstattung von Beförderungskosten" zu verwenden. Die Beförderungskosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 15.10. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird.

Erlass oder Befreiung vom Eigenanteil

  • In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag (siehe Vordruck "Antrag auf Erlass des Eigenanteils") den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Diese Regelung gilt nicht, wenn Anspruch auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, dem SGB XII, dem Bundeskindergeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen von Bildung und Teilhabe besteht. Diese Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ein Erlass des Eigenanteils ist dann nicht möglich.
  • Die Eigenanteile sind für höchstens die beiden ältesten Kinder einer Familie zu tragen (§ 6 SBKE). Ein Eigenanteilserlass ab dem dritten Kind. wird über die Schule mit Hilfe des Vordrucks "Erklärung zur Eigenanteilszahlung ab drittem Kind" beantragt. Besteht ein Anspruch auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach den Vorschriften für Bildung und Teilhabe (siehe oben) sind die Eigenanteile ausnahmsweise doch für das dritte und alle weiteren Kinder einer Familie zu tragen. Eine Möglichkeit zum Erlass besteht dann nicht.