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schornsteinfegerwesen und besondere Verwaltungsaufgaben

Unsere wesentlichen Aufgaben umfassen die Überwachung der Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die eine Schlüsselrolle in der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Wartung und Funktion von Feuerungsanlagen spielen. Wir koordinieren die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und prüfen regelmäßig die Arbeitsweise der Schornsteinfeger, um die Sicherheit der Bewohner und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. 

Schornsteinfeger Dach © KI generiert

Im Rahmen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) überwachen wir die Einhaltung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien und unterstützen die Umsetzung energieeffizienter Heizlösungen in bestehenden Wohngebäuden. Unsere Arbeit trägt dazu bei, die klimapolitischen Ziele des Landes zu erreichen und gleichzeitig die Energiekosten für die Haushalte zu reduzieren.

Die Brandverhütungsschau ist ein weiterer zentraler Bereich unserer Tätigkeit. Wir führen regelmäßige Begehungen durch, um potenzielle Brandgefahren frühzeitig zu identifizieren und können notwendige Maßnahmen anordnen, um diese Gefahren zu beseitigen. So sichern wir präventiv die Sicherheit der Gebäude und ihrer Bewohner.

Das Landratsamt fungiert als Wohnraumförderstelle, indem es die Vergabe von finanziellen Fördermitteln für den Bau oder Erwerb von Wohnraum koordiniert und überwacht. Diese Aufgabe umfasst die Beratung von Antragstellern, die Bearbeitung von Förderanträgen sowie die Sicherstellung, dass geförderte Projekte den festgelegten Richtlinien und Standards entsprechen.

Durch diese Aufgabenbereiche leisten wir einen umfassenden Beitrag zur öffentlichen Sicherheit, zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Verbesserung der Wohnqualität im Enzkreis.

Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfegerin auf Fahrrad © KI generiert

Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, die regelmäßigen Überprüfungen und Reinigungen ihrer Feuerungsanlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu ermöglichen. Zu ihren Pflichten gehört es, den Zugang zu Schornsteinen, Heizungsanlagen und anderen relevanten Einrichtungen zu gewährleisten, um die turnusmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durchzuführen. Zudem sind sie verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb einer vorgegebenen Frist zu beheben und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Funktionalität der Anlagen zu gewährleisten.

Kann ich mir einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen?

Ja, für nicht-hoheitliche Tätigkeiten wie die regelmäßige Reinigung und Überprüfung (Abgaswegeüberprüfung, Messung) von Feuerstätten können Sie sich frei einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl aussuchen, solange er die nötigen Qualifikationen und Zulassungen besitzt. Für hoheitliche Aufgaben, wie die Abnahme von neuen Feuerstätten, Feuerstättenschau und das Ausstellen des Feuerstättenbescheides, sowie anlassbezogene Überprüfungen und Durchführung von Ersatzvornahmen müssen Sie jedoch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen.

Wer beauftragt den Schornsteinfeger?

Der Grundstückseigentümer oder Verwalter ist dafür verantwortlich, einen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen und Reinigungen durchzuführen.

Was ist eine Feuerstättenschau?

Die Feuerstättenschau ist eine hoheitliche Tätigkeit, bei der der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerungsanlagen eines Gebäudes umfassend überprüft. Dabei werden die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlagen bewertet, um mögliche Gefahren wie Brandschutzverstöße oder Emissionsprobleme frühzeitig zu erkennen. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel alle dreieinhalb Jahre und stellt sicher, dass alle Anlagen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Was sind freie Tätigkeiten?

Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.

Was sind hoheitliche Tätigkeiten?

Hierzu zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmerinnen und Unternehmer in ihren Bezirken.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.

Wie hoch sind die Kosten?

Seit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfgHwG) sind im Schornsteinfegerhandwerk zwei Aufgabenbereiche zu unterscheiden: die hoheitlichen Arbeiten und die freien, privatwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Zu den freien Tätigkeiten eines Schornsteinfegerbetriebes zählen die Reinigungen, Messungen und Überprüfungen nach KÜO und 1. BImSchV. Für diese privatwirtschaftlichen Aufgaben werden keine Gebühren festgesetzt. Wie bei anderen Dienstleistungen auch müssen Sie sich mit dem Anbieter, hier: dem Schornsteinfegerbetrieb, über den Preis einigen. Jeder Schornsteinfegerbetrieb kalkuliert selbst die Preise für die von ihm angebotenen Dienstleistungen auf betriebswirtschaftlicher Basis.

Die hoheitlichen Aufgaben, darunter die Feuerstättenschau, das Ausstellen und Änderungen des Feuerstättenbescheides, baurechtliche Abnahmen, das Führen des Kehrbuchs, werden ausschließlich von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ausgeführt. Für diese hoheitlichen Aufgaben gelten nach wie vor Gebühren, die in der Gebührenordnung der Kehr- und Überprüfungsordnung geregelt sind.

Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für mich zuständig?

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie über den folgenden Link: Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks BW

Wo kann ich einen Schornsteinfegerbetrieb für die freien Tätigkeiten finden?

Schornsteinfegersuche für freie Arbeiten: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: BAFA Schornsteinfegerregister

Was muss ich machen, wenn ich einen Brief vom Amt wegen fehlendem Nachweis der Kehr- und Überprüfungsarbeiten erhalten habe?

Dies bedeutet, dass die Schornsteinfegerarbeiten nicht in Auftrag gegeben oder die Nachweise nicht fristgerecht übergeben wurden. Bitte vereinbaren Sie mit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Termin zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten oder beauftragen Sie einen anderen in der Handwerksrolle eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb. Falls die Arbeiten schon durchgeführt wurden, sorgen Sie bitte umgehend für die Übermittlung der Nachweise.

Brandverhütungsschau

Die Brandverhütungsschau dient der Brandsicherheit bei Gebäuden und Anlagen besonderer Art und Nutzung.

Die allgemeinen Überprüfungsaufgaben der Brandverhütungsschau befassen sich mit den

  • Möglichkeiten der Brandentstehung
  • Gefahren der Brandausweitung
  • Rettungswegen
  • Möglichkeiten der Brandbekämpfung .

Eine Brandverhütungsschau ist u.a. vorgesehen bei:

  • Hochhäusern
  • Krankenanstalten
  • Altenheimen, Altenwohn- und Pflegeheimen
  • Beherbergungsbetrieben ab einer bestimmten Größe
  • Schulen ab einer bestimmten Höhe
  • Kindergärten, Kinderheime und Kindertagesstätten ab einer bestimmten Höhe
  • in Untergeschossen liegenden Verkaufsräumen, Gaststätten, Vergnügungsstätten
  • Tagesstätten, Werkstätten und Heimen für Behinderte.

Durch die Brandverhütungsschau soll der Betreiber auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht werden.

Sofern wir bei der Überprüfung Mängel feststellen, wirken wir auf deren Beseitigung hin.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg. Davon entfallen fast 90 Prozent auf fossile Energieträger. Diese werden knapper, teurer und ihre Nutzung ist eine wesentliche Ursache des Klimawandels. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und damit der Kohlendioxid-Ausstoß sinkt.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, das heißt Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent dem Wohnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt.

Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben.

Die einzelnen Optionen:

Einsatz erneuerbarer Energien: Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl

Baulicher Wärmeschutz: (Dämmung) Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle

Sonstige Ersatzmaßnahmen: Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage

Sanierungsfahrplan

Die notwendigen Nachweisformulare und weitere Informationen finden Sie hier: Nachweisformulare und weitere Informationen

Wohnraumförderung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Bürgerinnen und Bürger aktiv bei der Schaffung, Modernisierung und energieeffizienten Sanierung von selbstgenutztem Wohnraum. Ziel ist es, bezahlbares und familienfreundliches Wohnen zu ermöglichen – insbesondere für Haushalte mit mittlerem Einkommen.

Pläne © KI generiert

Was wird gefördert?

Die Wohnraumförderung umfasst verschiedene Maßnahmen:

  • Neubau und Ersterwerb von selbstgenutztem Wohnraum
  • Kauf von Bestandsimmobilien mit erwerbsnaher Modernisierung zur Eigennutzung
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen eigengenutzten Wohnraum
  • Barrierefreier und altersgerechter Umbau
  • Energetische Sanierung zur Verbesserung des Gebäudebestandes
  • Ergänzungsförderung in Form eines Zuschusses bei nachträglicher Geburt eines Kindes (setzt Basisförderung voraus)

Welche Fördermittel gibt es?

Die Förderung erfolgt durch:

  • Zinsgünstige Darlehen (15 bzw. 20 Jahre) über die L-Bank Baden-Württemberg
  • Zuschüsse, insbesondere bei besonderen familiären oder sozialen Umständen
  • Belegungs- und Bindungsfristen, um die langfristige Nutzung durch förderberechtigte Haushalte sicherzustellen

Fördervoraussetzungen:

Um eine Förderung zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen (abhängig von Haushaltsgröße)
  • Es darf kein angemessener Wohnraum im Eigentum vorhanden sein
  • Energiestandard: Neubauten, auch Wohnraumerweiterungen und Ausbauten müssen mindestens dem „Neubaustandard Plus“ (EH 55 BEG) entsprechen
  • Eigenleistung/Eigenkapital: Mindestens 15 % der Gesamtkosten müssen durch Bankguthaben und Eigenleistungen gedeckt sein (Eigenleistungen nur in banküblichem Umfang)
  • Einhaltung bestimmter Wohnflächengrenzen (bis 4 Personen bei 160 qm)
  • Tragbarkeit der Objektbelastung in Abhängigkeit von Familiengröße und Einkommen

Wichtiger Hinweis:

Mit dem Bau darf erst begonnen und Verträge mit Fertighausherstellern und Bauträgern und Verträge über die Vergabe von Rohbauarbeiten sowie notarielle Kaufverträge (beim Erwerb einer Bestandsimmobilie) erst dann unterzeichnet werden, wenn der Darlehensantrag in prüffähiger Form bei der Wohnraumförderstelle eingegangen ist. 

Dabei erfolgen ein Baubeginn und/oder Vertrasabschluss vor dem Vorliegen der finalen Darlehenszusage der L-Bank auf eigenes Risiko der Antragsteller.

Antragstellung:

Die Anträge auf Wohnraumförderung werden über die Wohnraumförderstelle des Landratsamtes Enzkreis abgewickelt. Die notwendigen Formulare und weiterführende Informationen sind über die L-Bank Baden-Württemberg erhältlich.

Ablauf im Überblick:

  1. Individuelle Beratung über die in Frage kommenden Fördermöglichkeiten durch die Wohnraumförderstelle oder alternativ die L-Bank
  2. Einreichung des ausgefüllten und unterzeichneten Darlehensantrages zusammen mit den vollständigen Antragsunterlagen bei der Wohnraumförderstelle
  3. Beurteilung der Förderfähigkeit im Zuge der Antragsbearbeitung, durch die Wohnraumförderstelle
  4. Finale Darlehensbewilligung durch die L-Bank nach erfolgter bankmäßiger Antragsprüfung

Kontakt & Beratung

Für eine zielgerichtete und individuelle Beratung nehmen Sie gerne Kontakt auf mit der Wohnraumförderstelle des Landratsamtes Enzkreis. Dabei empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme, um Fördermöglichkeiten optimal ausschöpfen und Fehler während des Antragsverfahrens vermeiden zu können.