Wasser- und Bodenschutz
Wir überwachen Stofftransporte in oder aus landwirtschaftlich genutzten Böden. Dies können Nährstoffe wie Stickstoff oder Phosphat sein oder Schadstoffe wie Schwermetalle oder organische Verbindungen.
Weiter prüfen wir insbesondere die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Wasserschutzgebieten (WSG).
Wasserschutz
WSG Begrünung
WSG Begrünung-Umbruch
WSG Stickstoffdüngung Frühjahr
WSG Stickstoffdüngung Frühjahr Informationen
Neue Düngeverordnung (DüV) seit 1. Mai 2020
Informationen zur neuen Düngeverordnung:
Düngeverordnung 2020
DÜV2020: Was ist zu beachten?
Merkblatt 35 Düngeverordnung
Merkblatt "Nitrat- und Phosphatgebiete"
N-Düngung auf Ackerland im Herbst
Entscheidungsbaum - Aufzeichnungspflicht
Merkblatt zur Aufzeichnung der Düngung
Aufzeichnung Weidehaltung
Merkblatt Düngung, Wiesen, Weiden
Merkblatt Gülledüngung
Merkblatt “Geräte zur Ausbringung von Düngern“ 2020
Stickstoffverluste Gülle
Untersuchungsantrag Grundnährstoffe
Auf der Seite “Rechtlicher Rahmen“ beim LTZ Augustenberg sowie “Wirtschaftsdünger“ beim LAZBW Aulendorf finden Sie weitere Informationen und Merkblätter.
Wassergesetz BW (WG) - Merkblätter und Informationen zu Gewässerrandstreifen
Erosionsschutz-Verordnung (ErosionsSchV) Merkblätter und Informationen zur Wassererosion
Erosion Schlagverzeichnis
Erosion Antrag
Erosion Info
Erosion Merkblatt Wasser
Erosionskulisse Information
Infoblatt zum Erosionskataster
Verbringungs-Verordnung (WDüngV) -- Merkblätter und Informationen
Verbringungsverordnung Merkblatt
Verbringungsverordnung Aufzeichnungen über Wirtschaftsdüngerlieferung
Verbringungsverordnung Meldung §4
Verbringungsverordnung Mitteilung §5
Mistlager Pacht V - neu
Güllelager Pacht V - neu
Dungabnahmevertrag (Gülle, Jauche, Stallmist)
Dungabnahmevertrag Mist
Bioabfall-Verordnung -- Merkblatt
Sonstige Merkblätter und Informationen
Merkblatt Festmist-Zwischenlager
Augen auf beim Düngemittelkauf
Genehmigung für Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (§ 6 Abs. 3 DüV Sätze 3 und 4)
Nach § 6 Absatz 3 DüV dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf dem Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025.
Hiervon abweichend können Genehmigungen erteilt werden, wenn:
- Aufbringung auch durch andere Verfahren vergleichbar geringe Ammoniak-Emissionen aufweisen:
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- Dünne Güllen oder Jauche (< 2% TS-Gehalt) können von der bodennahen Ausbringung ausgenommen werden. Hierfür sind zwei Laborproben je Jahr in Verbindung mit einer nachfollziehbaren Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich.
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- Eine Aufbringung mittels bodennaher Aufbringtechnik auf Grund der agrarstrukturellen Besoderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind.
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- kleine Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftliche genutzte Fläche
- Streuobstwiesen gemäß FAKT ab ca. 30 Bäumen je Hektar
- Kleinflächen < 20 Ar
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- Eine Aufbringung mittels bodennaher Aufbringtechnik auf Grund der naturräumlichen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind.
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- Hangneigungen > 20% werden als Grenze für den Einsatz bodennaher Ausbringtechniken gesehen.
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Die möglichen Ausnahmen für naturräumliche Besonderheiten ab 20% Hangneigung kommen erst ab 2025 zum Tragen und werden daher nur informell mitgeteilt.
Die aufgelisteten Fälle zum Erhalt einer Ausnahmegenehmigung sind nicht abschließend formuliert.
Falls Sie Fragen haben oder sich nicht sicher sind, ob Ihr Betrieb eine Ausnahmegenehmigung bekommen kann, können Sie sich gerne an uns werden.