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Gewässerschutz

Unser Ziel ist es, Oberflächengewässer und das Grundwasser vor schädlichen Einwirkungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Im Rahmen unserer Aufgabenerfüllung wirken wir darauf hin, dass Flüsse, Bäche und Seen und ihre Auen in ihrem ökologischen Gleichgewicht und in ihrer Qualität erhalten, entwickelt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.

Baden-Württemberg ist reich an natürlichen Grundwasservorkommen, weshalb hier rund 75 Prozent des Trinkwassers aus Grundwasservorkommen gewonnen wird. Grundwasser zählt somit zu einer unserer wichtigsten Lebensgrundlagen. Wir alle müssen deshalb auf unser Grundwasser Rücksicht nehmen und es vor Verschmutzungen bewahren. Jeder Einzelne kann durch ein umweltgerechtes, umsichtiges Handeln zum Grundwasserschutz beitragen.

Wasserschutzgebiete

Eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers ist die Planung, fachtechnische Abgrenzung und Ausweisung von Wasserschutzgebieten.

Sie werden überall dort ausgewiesen, wo Grundwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden.

Wasserschutzgebiete ab 2021

Wasserschutzgebiet Sickergalerie I, Tiefbrunnen IV und Quelle II (Halden) der Gemeinde Mönsheim

Rechtsverordnung Wasserschutzgebiet Halden Mönsheim
Übersichtskarte Wasserschutzgebiet Halden Mönsheim, Anlage 1K
Detailkarten Wasserschutzgebiet Halden Mönsheim, Anlage 2.1K bis 2.6K

Wasserschutzgebiet Tiefbrunnen III, IV und V der Stadtwerke Mühlacker GmbH

Rechtsverordnung Wasserschutzgebiet TB III-V Mühlacker
Übersichtskarte Wasserschutzgebiet TB III-V Mühlacker, Anlage 1K
Detailkarten Wasserschutzgebiet TB III-V Mühlacker, Anlage 2.1K bis 2.18K

Wasserschutzgebiet Tiefbrunnen I Brühlwiesen und IV Pfahlwiesen der Gemeinde Illingen

Rechtsverordnung Wasserschutzgebiet TB I Brühlwiessen und IV Pfahlwiesen
Übersichtskarte, Anlage 1 K
Detailkarte engere Schutzzone II, Anlage 2K
Detailkarten, Anlage 3.1 bis 3.20K

Erdwärme

Im Interesse des Klimaschutzes und zur Schonung fossiler Energieträger besteht ein erhebliches Interesse an der Nutzung regenerativer Energieformen. Ein Baustein für eine zukunftsfähige Energieerzeugung und Energieversorgung kann dabei die Erdwärmenutzung sein, deren Gestattungsfähigkeit wir unter wasserwirtschaftlichen Aspekten prüfen.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Ohne wassergefährdende Stoffe wie Heizöl, Benzin, Schwermetalle, Lösemittel und andere Chemikalien sind das täglichen Leben und die Wirtschaftskraft unseres Landes nicht denkbar. Jährlich werden Millionen Tonnen an wassergefährdenden Stoffen hergestellt, behandelt, verwendet, gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen. Der Umgang mit diesen Stoffen birgt Risiken. Diese zu erkennen und u. a. durch regelmäßige Prüfungen zu minimieren und dadurch Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden ist unsere Aufgabe.


Welche Aufgaben haben wir noch?

  • Erteilung von Erlaubnissen für bestimmte Grundwassernutzungen, wie z. B. für die öffentliche Trinkwasserversorgung
  • Stellungnahmen zur Errichtung von Gebäuden in Wasserschutzgebieten
  • Beurteilung von Grundwassernutzungen und Grundwasserbeeinträchtigungen aus fachtechnischer Sicht
  • Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes

Verfahrenshandbuch für die Bereiche Wasserkraft- und Erdwärmenutzung

§ 11 a Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet die einheitliche Stelle zur Erstellung und Veröffentlichung eines Verfahrenshandbuches für Träger von Vorhaben zur Errichtung und den Betrieb sowie zur Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft und für Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist.

Als einheitliche Stellen gelten in Baden-Württemberg die allgemein wasserrechtlich zuständigen Stellen und somit in der Regel die unteren Wasserbehörden. 

Das Land Baden-Württemberg hat ein einheitliches Muster-Verfahrenshandbuch erarbeitet und den zuständigen Wasserbehörden zur Verfügung gestellt. Das Landratsamt Enzkreis als untere Wasserbehörde übernimmt das Muster-Verfahrenshandbuch des Landes Baden-Württemberg als eigenes Handbuch.

Muster-Verfahrenshandbuch für wasserrechtliche Zulassungsverfahren zu § 11 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Unser Ziel ist es, naturnahe Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen. Zudem wollen wir einen Beitrag zum Hochwasserschutz leisten. Bei der Verfolgung unserer Ziele ist uns wichtig, das Wohl der Allgemeinheit mit den Interessen Einzelner in Einklang zu bringen.

Was sind unsere Aufgaben?

  • Zulassungsverfahren für Gewässerausbaumaßnahmen für die naturnahe Gestaltung von Wasserläufen und für Wasserkraftanlagen
  • wasserrechtliche Zulassungsverfahren, z. B. für Gewässerkreuzungen mit Versorgungsleitungen und für Brücken
  • wasserrechtliche Erlaubnisverfahren, z. B. private Fischteiche und die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen
  • fachliche Beurteilung von Planungen und Vorhaben an Gewässern
  • fachtechnische Beratung und Unterstützung der gewässerunterhaltungspflichtigen Gemeinden
  • Flächenmanagement durch Mitwirkung bei überörtlichen und örtlichen Planungen

VERFAHRENSHANDBUCH FÜR DIE BEREICHE WASSERKRAFT- UND ERDWÄRMENUTZUNG

§ 11 a Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet die einheitliche Stelle zur Erstellung und Veröffentlichung eines Verfahrenshandbuches für Träger von Vorhaben zur Errichtung und den Betrieb sowie zur Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft und für Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist.

Als einheitliche Stellen gelten in Baden-Württemberg die allgemein wasserrechtlich zuständigen Stellen und somit in der Regel die unteren Wasserbehörden. 

Das Land Baden-Württemberg hat ein einheitliches Muster-Verfahrenshandbuch erarbeitet und den zuständigen Wasserbehörden zur Verfügung gestellt. Das Landratsamt Enzkreis als untere Wasserbehörde übernimmt das Muster-Verfahrenshandbuch des Landes Baden-Württemberg als eigenes Handbuch.

Muster-Verfahrenshandbuch für wasserrechtliche Zulassungsverfahren zu § 11 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Überschwemmungsgebiete im Enzkreis, Hochwassergefahrenkarten

Überschwemmungsgebiete im Sinne des Wassergesetzes Baden-Württemberg sind im wesentlichen Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Sie gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.Die Überschwemmungsgebiete sind in sogenannten Hochwassergefahrenkarten dargestellt. Diese haben deklaratorische Bedeutung.

Es liegen Hochwassergefahrenkarten für die Überschwemmungsgebiete an folgenden Gewässern vor:

1. Große Enz mit den Seitengewässern:

  • Eyach
  • Grösselbach

2. Untere Enz mit den Seitengewässern:

  • Kirnbach mit Schillbach, Ortsbach und dem nicht näher bezeichneten Gewässer WA8
  • Schlupfgraben
  • Erlenbach mit dem nicht näher bezeichneten Gewässer BX2
  • Schmie mit Scherbentalbach und Erbbach
  • Metter mit Gießbach und Zaisersweiher Bach
  • Grenzbach/Kreuzbach mit Glattbach

3. Nagold

4. Würm mit dem Seitengewässer Kotzenbach

5. Salzach

6. Saalbach mit den Seitengewässern

  • Weißach
  • Eselbach

7. Pfinz mit den Seitengewässern

  • Kämpfelbach
  • Arnbach
  • Krähenbach
  • Federbach
  • Frontalgraben
  • Bruchbach
  • Auerbach

In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften nach Maßgabe des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in den jeweils geltenden Fassungen. Danach ist es beispielsweise untersagt, in den Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, außerhalb land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten wassergefährdende Stoffe aufzubringen oder auf dem Boden abzulagern. Ferner ist es nicht gestattet, Gegenstände, die den Wasserabfluss behindern können, nicht nur kurzfristig abzulagern, die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes zuwiderlaufende Baum- und Strauchpflanzungen anzulegen und Grünland in Ackerland umzuwandeln. Zudem unterliegen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen den besonderen Anforderungen zum Hochwasserschutz gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Die Rechtsfolgen zu den Überschwemmungsgebieten gelten kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Rechtsverordnungen des Landratsamtes Enzkreis, durch welche Überschwemmungsgebiete an Gewässern bisher ausgewiesen waren, werden aufgehoben.

Unter www.hochwasserbw.de sind die Hochwassergefahrenkarten auch im Internet einsehbar. Dort sind über die Darstellung der Überschwemmungsgebiete hinaus weitergehende Informationen enthalten. Außerdem können die Karten während der Sprechzeiten im Landratsamt Enzkreis sowie in den Gemeindeverwaltungen der Gemeinden, auf deren Gebiet sich Überschwemmungsgebiete an Gewässern befinden, eingesehen werden.

Unter Abwasser wird das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser verstanden. Als Abwasser gilt auch Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Wir unterscheiden zwischen kommunalem Abwasser und Industrieabwasser.

Was sind unsere Aufgaben?

  • Genehmigung und Überwachung von Maßnahmen der Abwasserbeseitigung
  • Durchführung von Wasserrechtsverfahren für den Bau und Betrieb von kommunalen Kläranlagen, Kanalisationen, Regenwasserbehandlungsanlagen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen
  • Anordnungen bei schadhaften Kanälen, ungenügender Abwasserbehandlung und unzulässigen Einleitungen
  • Bearbeitung von Förderanträgen
  • Festsetzung der Abwasserabgabe