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Arbeitsschutz

Technik bestimmt immer mehr unsere Arbeitswelt. Deshalb werden Sicherheitsanforderungen für Anlagen, Maschinen und Geräte immer größer. Zum Schutz von Beschäftigten gibt es daher eine Vielzahl von Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften.

Worum geht es beim Arbeitsschutz?

Bei zwei Dritteln der Arbeitsunfälle stellen organisatorische Mängel die Hauptursache dar. Aufgabe des modernen Arbeitsschutzes ist deshalb der Aufbau einer Arbeitsschutzorganisation im Betrieb und die Durchführung von organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten wie Qualifikation, Unterweisung und arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung.

Zudem wird das Ziel der Unfallverhütung durch die Beseitigung von Gefahren am Arbeitsplatz verfolgt. Wenn es die Situation erforderlich macht, können außerdem zusätzliche Schutzmaßnahmen oder eine angemessene persönliche Schutzausrüstung (PSA) verlangt werden. Konkrete Forderungen und Hinweise zur Vermeidung von Gefahren finden sich u. a. in den Rechtsvorschriften aus folgenden Bereichen:

  • Produkt-, Geräte- und Anlagensicherheit
  • Überwachungsbedürftige Anlagen
  • Medizinprodukte
  • Arbeitsstätten, Baustellen

Im Aufgabenspektrum des sozialen Arbeitsschutzes werden die Regelungen zur Arbeitszeit oder zum Schutz besonderer Personen- und Berufsgruppen wie Kinder und Jugendliche umgesetzt.

Auch auf die zunehmenden psychischen Belastungsfaktoren in der Arbeitswelt wird insbesondere durch gezielte Beratung reagiert. Durch kluges Handeln können Beschäftigte und Betriebe gleichermaßen profitieren: Krankheiten, Arbeitsausfälle sowie eingeschränkte Leistungsfähigkeit und damit verbundene Kosten können reduziert oder gar vermieden werden.

Weitere Themenschwerpunkte:

Arbeitszeiten

Wie lange Arbeitnehmer arbeiten müssen, das wird in der Regel durch Tarifvereinbarungen und durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Wie lange sie arbeiten dürfen, wird im Arbeitszeitgesetz vorgegeben. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt nicht nur die tägliche Arbeitszeit, sondern legt auch Pausen- und Ruhezeiten fest und regelt die grundsätzliche Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. Als Maßstab dient der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht aber auch den Betrieben Spielraum für flexible Arbeitszeitmodelle. Zudem können Ausnahmen, zum Beispiel in außergewöhnlichen Fällen (Notfällen) bewilligt werden.

Im Umweltamt hat das Sachgebiet Gewerbeaufsicht die Aufgabe, die Einhaltung der Arbeitszeiten zu überprüfen.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonntage sollen psychische Regeneration und soziale Kontakte ermöglichen. Außerdem sind Sonntage und gesetzliche Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung besonders geschützt. Sie sollen deshalb beschäftigungsfrei bleiben. Dieser Grundsatz ist im Arbeitszeitgesetz verankert. Dennoch besteht vielfach der Bedarf, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer zu beschäftigen, vor allem wenn ein öffentliches Interesse Grund dafür ist. Dies trifft beispielsweise auf Rettungsdienste, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, auf Rundfunk und Fernsehen, auf Verkehrsbetriebe, auf die Energie- und Wasserversorgung, auf die Landwirtschaft, auf Gaststätten und auf kulturelle Veranstaltungen zu. Diesem Selbstverständnis hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Arbeitnehmer in solchen Einrichtungen auch sonn- und feiertags beschäftigt werden, ohne dass es einer besonderen Gestattung bedarf.

Will ein Betrieb aus anderen Gründen an Sonn- und Feiertagen arbeiten, kann er an diesen Tagen Arbeitnehmer nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beschäftigen. Hierzu bedarf es einer Ausnahmebewilligung durch das Umweltamt.

Fahrpersonalrecht

Weil übermüdete LKW- oder Busfahrer nicht nur sich selbst gefährden, sondern auch im Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr darstellen, gelten für das Fahrpersonal noch ergänzende Anforderungen zum Arbeitszeitschutz.

Die Europäische Union hat hierzu besondere Verordnungen im Fahrpersonalrecht erlassen. Darin sind Lenkzeiten, Mindestruhezeiten sowie Pausen geregelt und die Unternehmer werden zur Überwachung ihrer Fahrer und zum Einbau von Kontrollgeräten verpflichtet.

Unsere Aufgabe ist es, die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten zu überprüfen.

Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche sind vor Überforderung, Überbeanspruchung und gesundheitlicher und seelischer Gefährdung im Arbeitsleben zu bewahren.

Viele Gefahren, die am Arbeitsplatz drohen, sind nicht von vornherein bekannt. Kinder und Jugendliche müssen deshalb vor Gefahren, die vielfach nicht offen zu Tage treten, besonders geschützt werden. Diesem Ziel dienen das Jugendarbeitsschutzgesetz und die damit verbundene Kinderarbeitsschutzverordnung.

Unsere Aufgabe ist es, Beschäftigungen von Kindern und Jugendlichen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass es nicht zu unzulässiger Kinderarbeit kommt.

In vielen Betrieben ist der Schutz vor stoffbezogenen Gefahren von Bedeutung. Immer dann, wenn der Umgang mit Gefahrstoffen nicht vermeidbar ist und keine geeigneten, ungefährlichen Ersatzstoffe zur Verfügung stehen, gibt es zum Schutz der Beschäftigten gewisse Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften.

Arbeitsstätten und Bauarbeiterschutz

Arbeitsstätten sind Orte, die als Arbeitsplatz vorgesehen sind und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie können sich in Gebäuden, im Freien, auf dem Gelände eines Betriebes oder auf einer Baustelle befinden. Je nach Art der Betriebsgefahr (unter anderem Absturz, Brände, Lärm) sind spezielle Schutzvorkehrungen zu treffen und ausreichend bemessene Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege vorzusehen. Ferner müssen in ortsfesten Arbeitsstätten genügend große, richtig beleuchtete, belüftete und beheizte Arbeitsräume sowie Sozial- und Sanitäranlagen vorhanden sein.

Konkretisiert werden die Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Arbeitsstätten in der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung).

Auf Grund besonderer Risiken für die Beschäftigten im Bausektor ist auf Baustellen darüber hinaus die Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) anzuwenden.

Unser Sachgebiet Gewerbeaufsicht berät bei Planungen von Arbeitsstätten und wird als Fachbehörde in baurechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt.

Betriebssicherheitsverordnung und überwachungsbedürftige Anlagen

Die Sicherheit von Betrieben wird in besonderem Maß von technischen Anlagen beeinflusst. Deshalb regelt die Betriebssicherheitsverordnung die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und deren Benutzung durch die Beschäftigten bei der Arbeit. Dabei ist beispielsweise eine Bohrmaschine genauso ein Arbeitsmittel wie ein Gabelstapler oder die prozessgesteuerte Anlage.

Zudem regelt die Betriebssicherheitsverordnung den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Diese Anlagen bedürfen der Erlaubnis und einer besonderen Überwachung. Davon betroffen sind: 

  • Dampfkessel
  • Druckbehälter, zum Beispiel zum Lagern von Flüssiggas
  • Füllanlagen
  • Anlagen mit Explosionsgefahren durch Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube
  • Lager und Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten
  • Aufzüge

Unsere Aufgabe ist es, Anträge auf Erlaubnis zu prüfen, gutachterliche Aussagen einzufordern, Schadensfälle zu untersuchen, Anlagen und Mängelbehebungen zu überwachen.

Chemikalienrecht und Gefahrstoffe

Das Ziel im Chemikalienrecht ist es, Gefahren für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt bei der Herstellung, Verwendung und beim Transport von chemischen Stoffen und Gemischen zu minimieren. Ein sicherer Umgang mit Chemikalien dient dem Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz. Von besonderer Bedeutung sind das Chemikaliengesetz und die darauf gestützten Verordnungen, insbesondere:

  • die Gefahrstoffverordnung
  • die Chemikalien-Verbotsverordnung
  • die Ozonverordnung
  • die Technischen Regeln für Gefahrstoffe

Viele Chemikalien können auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften (gesundheitsschädlich, giftig, ätzend, umweltgefährlich) Beschäftigte aber auch Dritte und die Umwelt gefährden oder schädigen. Deshalb muss der Arbeitgeber genaue Anweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen geben. Er ist außerdem verpflichtet, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und gesundheitlich gefährdete Personen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Arbeitsverfahren sind so einzurichten, dass keine Gefahrstoffe freigesetzt werden.

Sprengwesen

Sprengstoffe werden beim Straßen- und Tiefbau, bei der Gewinnung von Bodenschätzen, beim Abbau mineralischer Rohstoffe, beim Apparatebau und in der Pyrotechnik für die Herstellung von Feuerwerkskörpern verwendet. Im Alltag helfen sie als Treibsatz für Airbags Leben zu retten. Selbst im privaten Bereich kommt man mit nicht ganz ungefährlichen Sprengstoffen in Kontakt, ob beim Silvesterfeuerwerk oder als Sportschütze.

Das Sprengstoffgesetz und die darauf gestützten Verordnungen regeln

  • die Ein- und Ausfuhr,
  • die Herstellung,
  • die Verwendung,
  • die Aufbewahrung und
  • den Vertrieb

von explosionsgefährlichen Stoffen.

Aufgabe unseres Sachgebietes Gewerbeaufsicht ist es, Menschen und Sachen vor Gefahren durch Sprengstoffe, Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände zu schützen.