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Infos für Dienstleister zum Thema testen


Aktuell keine weiteren Teststellen in Pforzheim und im Enzkreis notwendig

Der Bedarf an Teststellen ist in der Stadt Pforzheim und im Enzkreis derzeit gedeckt. In den Kreisgemeinden sind die Teststellen so verteilt, dass der Anspruch aus § 1 Test-Verordnung (TestV) in zumutbarer Entfernung verwirklicht ist.
Das Gesundheitsamt wird daher vorläufig keine weiteren Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 2 der TestV beauftragen, bis sich im Zuge der regelmäßigen Überprüfung ein weiterer Bedarf ergibt.

Die (kostenfreie) Testung auf SARS-CoV-2 dient insbesondere dem frühzeitigen Erkennen einer Infektion und soll die Weiterverbreitung des Virus verhindern. Die Einzelheiten regelt die Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Bundesregierung.


DAS GESUNDHEITSAMT INFORMIERT: WER DARF EIN TESTZERTIFIKAT AUSSTELLEN? - WARNUNG VOR UNSERIÖSEN TESTSTELLEN - ONLINE-TESTANGEBOTE SIND GENERELL UNZULÄSSIG

Gemäß der geltenden Corona-Verordnung müssen Kundinnen und Kunden für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Dienstleistungen ein negatives Testergebnis mittels PCR-Test oder eines Antigenschnelltests (auch Schnelltest genannt) vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden ist. Selbsttests, die ohne professionelle Anleitung durchgeführt wurden, dürfen nicht anerkannt werden.

Eine kurze Erläuterung zu den Begriffen:


Bei einem „Selbsttest“ führt der Bürger den Schnelltest (auch Laientest genannt) an sich selbst durch, ohne dass dieser von geschultem oder geeignetem Personal beobachtet wird. Sollte dieser Selbsttest positiv ausfallen, muss anschließend noch ein PCR-Test durchgeführt werden. Solange das PCR-Ergebnis aussteht, wird empfohlen, dass die im Selbsttest positiv getestete Person sich in häusliche Absonderung begibt sowie weitere Kontakte vermeidet. ACHTUNG: Ein Selbsttest ist nicht als negativer Nachweis zulässig!


Ein "Schnelltest" wird von einem geeigneten Dritten durchgeführt oder beaufsichtigt. Falls der Schnelltest positiv ausfällt, muss das Ergebnis dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Die positiv getestete Person und deren Haushaltsangehörige müssen sich bereits nach Kenntnisnahme des Ergebnisses in Absonderung begeben, bis das Ergebnis eines anschließenden PCR-Testes da ist.


Ein von Ihnen angeleiteter Selbsttest (Laientest) ist als „Schnelltest“ zu werten und bedeutet für Sie den geringsten Aufwand. Die hierzu verwendeten Laientests unterscheiden sich also nur in der Art der Anwendung und nicht im Test selbst! Wie Sie einen Selbsttest korrekt anleiten und abnehmen, lernen Sie in einer Schulung, die z. B. vom DRK, den Johannitern, von Mediplus und vielen anderen angeboten werden. Auch dürfen Sie der Kundin oder dem Kunden eine schriftliche Bescheinigung über das Testergebnis ausstellen. Hierfür sind ebenfalls die vollständigen Kontaktdaten aufzunehmen und in die Vorlage einzutragen. Wenn Sie als Dienstleister eine Schulung erhalten haben, die Sie zur Durchführung von Antigen-Schnelltests berechtigt, dürfen Sie die Test-Zertifikate nur in diesem Zusammenhang ausstellen, außerhalb Ihrer Tätigkeit (z. B. im privaten Bereich) dürfen Sie keine Zertifikate ausstellen.

Prinzipiell können Kundinnen und Kunden auch an folgenden Stellen einen kostenlosen Schnelltest durchführen lassen:


· Corona-Schnellteststellen (sogenannte Bürgertests). Dieses Tests sind für Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Unter folgendem Link sind alle Teststellen in Pforzheim und im Enzkreis zu finden:


> Unterseite des Enzkreises mit den Schnellteststellen


· Apotheken, die sich nicht an Bürgertests beteiligen und somit die Schnelltests ggf. gegen Gebühren durchführen: https://www.lak-bw.de/service/patient/antigen-schnelltests.html


Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit. Entnehmen Sie hierzu bitte die weiteren Infos aus den unten stehenden Dokumenten. Dort finden Sie auch eine praktische Anleitung, wie Sie Schnelltests in Ihren Dienstleistungen integrieren können sowie weitere Infomaterialien.

Corona Sozialministerium Information-Berechtigung-Erstellung-Testnachweis

Info-Flyer des RKI zu den Antigen-Tests

Merkblatt des Sozialministeriums Ba.-Wü. mit Informationen zu Testnachweisen und Meldepflichten

Merkblatt des Sozialministeriums Ba.-Wü. mit Informationen zu Testnachweisen und Meldepflichten im Arbeitsumfeld sowie für die Anbieter von Dienstleistungen


Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gern per Mail an corona-schnellteststellen@enzkreis.de. wenden. 


Weitere Informationen finden Sie auch unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/testen/.