Erdauffüllungen
Erdauffüllungen im Außenbereich sind bis zu einer Fläche von 500 m² baurechtlich verfahrensfrei. Sind jedoch Schutzgebiete (Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz) betroffen, kann eine Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht erforderlich sein. Der Bodenschutz ist ebenfalls zu beachten.
Bodenverbesserung und Bewirtschaftungserleichterung
Wassergräben, Biotopstrukturen oder Wiesen dürfen in der Regel nicht aufgefüllt werden.
Auflagen
- Die Zu- und Abfahrtswege (in der Regel Feldwege) dürfen nicht beschädigt werden.
- Die Nutzung von Feldwegen durch LKW stellt eine Sondernutzung dar. Einige Bürgermeisterämter lassen diese nur mit ausdrücklicher Sondernutzungsgenehmigung zu.
- Die bestehenden Entwässerungsstrukturen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Ihre Auffüllung darf nicht dazu führen, dass die Entwässerung Ihres Grundstücks zu Lasten angrenzender Grundstücke oder des öffentlichen Wegenetzes stattfindet.
- Aufgefüllte landwirtschaftliche Grundstücke sind anschließend für die Dauer eines Jahres zu begrünen.