Jagdschein - Ausstellung beantragen
Allgemeine Informationen
Wer jagen möchte, muss einen Jagdschein besitzen. Sie erhalten den Jagdschein für ein Jahr oder für drei Jahre. Den Jugendjagdschein erhalten Sie für ein Kalenderjahr. Sie können außerdem einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erhalten.
Sie müssen den Jagdschein während der Jagd mit sich führen.
Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Jagdschein sind:
- Mindestalter: 16 Jahre
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (Jägerprüfung)
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein. Sie dürfen damit nur in Begleitung einer in der Jagd erfahrenen Person jagen. Die Begleitpersonen sind in der Regel die Erziehungsberechtigten.
Verfahrensablauf
Für die Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins müssen Sie einen Antrag stellen.
Sollten Sie erstmals einen Jagdschein im Enzkreis beantragen, müssen Sie persönlich im Jagdamt erscheinen. Dort wird, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, der Jagdschein erstellt und Ihnen entweder direkt ausgehändigt oder später zugesandt.
Die Verlängerung können Sie persönlich beim Jagdamt oder schriftlich über den Postweg beantragen. In diesem Fall müssen Sie uns die notwendigen Unterlagen zusammen mit Ihrem Jagdschein zusenden. Sie erhalten dann nach Bearbeitung Ihren Jagdschein ebenfalls per Post übersandt.
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis der Jägerprüfung)
- ein Lichtbild
- Versicherungsnachweis (Jagdhaftpflichtversicherung, mit einer Deckung von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden, die für die Dauer der beantragten Gültigkeit des Jagdscheins abgeschlossen ist)
- beim Verlängerungsantrag:
- Jagdschein
- Versicherungsnachweis
Hinweis: Der Jagdschein kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für den Sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaften können der zuständigen Stelle den Versicherungsnachweis auch direkt elektronisch übermitteln.
Kosten
Die Gebühren für die Ausstellung oder Verlängerung eines Jagdscheines betragen im Enzkreis für den
- 1-Jahresjagdschein: 82,35 Euro (inkl. Jagdabgabe 38,35 Euro)
- 3-Jahresjagdschein: 201,05 Euro (inkl. Jagdabgabe 115,05 Euro)
- Tagesjagdschein: 64,45 Euro (inkl. Jagdabgabe 20,45 Euro)
Die Jagdabgabe wird an das Land Baden-Württemberg abgeführt und wird verwendet für:
- Jagdförderung
- jagdliche Forschung
- wildbiologische Forschung
- Wildschadensverhütung
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis der Jägerprüfung)
- Personalausweis
- zwei Lichtbilder
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
- 500.000 Euro für Personenschäden und
- 50.000 Euro für Sachschäden
Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein.
Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaft kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.
Verfügbare Formulare
Antrag/Verlängerung Jagdschein | PDF, 99 kBWer ist zuständig?
75175 Pforzheim
Telefon 07231 308-1873
Telefax 07231 308-1601
E-Mail schreiben »
Kontaktformular »
Rechtsgrundlage
- § 26 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jägerprüfung, Jagdschein)
- § 27 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung)
- § 28 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) (Jagdabgabe)
- Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG)
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Allgemeines zum Jagdschein)
- § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Jugendjagdschein)
- § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Versagung des Jagdscheins)
- § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Entziehung des Jagdscheins)
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Höhe der Jagdabgabe vom 29. März 2005
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 16.11.2015 freigegeben.