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FAQ Wasserentnahmeverbot

Bei Niedrigwasser in unseren oberirdischen Gewässern und anhaltender Trockenheit schränkt das Landratsamt den sogenannten Gemeingebrauch ein. Zum Schutz der Flora und Fauna in den Gewässern sind dann die im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässigen Wasserentnahmen für einen gewissen Zeitraum verboten. Informationen rund um dieses Thema finden Sie hier.

Warum werden Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zeitweise verboten?

Anhaltende Trockenheit macht auch den Fließgewässern im Enzkreis zu schaffen. Bäche und kleinere Flüsse führen vielerorts nur noch wenig Wasser – mit dramatischen Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt. Unsere Fließgewässer sind Lebensraum und Kinderstube zahlreicher Lebewesen, vom Fisch über Insektenlarven bis hin zu Amphibien. Wenn der Wasserstand sinkt, ändert sich die Qualität dieses Lebensraums und die Rückzugsmöglichkeiten vor ungünstigen Lebensbedingungen nehmen ab oder werden unzugänglich. Hinzu kommt, dass sich die Gewässer bei niedrigen Wasserständen schneller aufheizen und auch der Sauerstoffgehalt sinkt. Dies allein kann schon zu Fischsterben führen, begünstigt dazu aber auch andere Stressfaktoren wie das Wachstum von Algen, die Ausbreitung von Krankheiten und einiger eingewanderter Arten.

Fließgewässer sind aber nicht nur Lebensraum, sondern bieten auch Nahrungsgrundlage für viele Tiere. Wenn Fische und Insektenlarven verschwinden, fehlt vielen Arten die Lebensgrundlage, sodass sich der Wassermangel der Fließgewässer im ganzen Ökosystem bemerkbar macht. Die Erholung nach einer derartigen Schädigung der Gewässerökologie ist oft nicht oder nur sehr langsam möglich.

Gerade in Niedrigwasser- und Trockenzeiten steigt der Bedarf an Gieß- und Beregnungswasser, jedoch sind dann zusätzliche Wasserentnahmen aus unseren Bächen, Flüssen und Seen im Rahmen des Gemeingebrauchs nicht mehr vertretbar.

Einschränkung des Gemeingebrauchs - was bedeutet das?

Generell bedarf jede Wasserentnahme direkt aus dem Naturhaushalt einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Entnahme geringer Mengen aus Oberflächengewässern hingegen ist im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs nach § 20 Absatz 1 Wassergesetz normalerweise in folgendem Umfang gestattet:

  • Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen wie beispielsweise mit Gießkannen oder Eimern.
  • Entnehmen geringer Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau auch mit Hilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen). Eine geringe Menge bemisst sich dabei nicht am Bedarf des Nutzers, sondern an der im betroffenen Gewässer vorhandenen Wassermenge.

Durch die Summe der Entnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs darf es eben nicht zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts der betroffenen Gewässer kommen. Die Entnahmen müssen schadlos für das Gewässer sein. In Trockenzeiten mit Niedrigwasser kann und soll die untere Wasserbehörde beim Landratsamt daher den Gemeingebrauch einschränken. Die Rechtsverordnung Wasserentnahmeverbot heißt offiziell „Rechtsverordnung des Landratsamtes Enzkreis zur Beschränkung der Ausübung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern im Enzkreis“.

Besteht ein Recht auf Wasserentnahme aus einem Fluss oder Bach?

Solch ein Recht besteht im Rahmen des Gemeingebrauchs nicht. Dem Staat obliegt der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nach Artikel 20a Grundgesetz. Der Gewässerschutz wurde verankert im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dort heißt es in § 1 WHG: „Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.“

Das dem Staat obliegende sogenannte Bewirtschaftungsermessen verpflichtet diesen, die Gewässer nachhaltig zu schützen und dabei eine nachvollziehbare Abwägung bei widersprüchlichen Interessen - beispielsweise zwischen Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs und dem Schutz von Flora und Fauna im Gewässer - vorzunehmen.

Der Gemeingebrauch kann gerade zugunsten des Erhalts natürlicher Lebensgrundlagen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes eingeschränkt werden. Das grundsätzliche Recht auf Zugang zu lebensnotwendigem Wasser ist dadurch nicht berührt. Wir alle haben stets Zugang zu Wasser.

Welche Datenlage liegt der Rechtsverordnung Wasserentnahmeverbot zugrunde?

Für den Erlass der Rechtsverordnung wird der Zustand der Gewässer im Enzkreis und der Region über einen längeren Zeitraum betrachtet. Hierzu werden zum einen Pegeldaten herangezogen, welche einen Überblick über aktuelle und prognostizierte Wasserstände und Abflüsse geben. Unmittelbar vor Erlass der Verordnung führen wir außerdem Ortsbesichtigungen an unseren kleineren Gewässern mit Referenzcharakter, die keine Pegel besitzen, durch, um uns ein Bild von der aktuellen Lage zu verschaffen. Zudem werten wir Temperaturmessungen in Gewässern aus und beobachten die Wetterprognosen.

Wo kann ich mich informieren, ob der Gemeingebrauch eingeschränkt ist?

Das Landratsamt Enzkreis informiert die Bevölkerung durch Pressemitteilungen. Die Rechtsverordnung finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Enzkreis unter https://www.enzkreis.de/ in der Rubrik Amtliche Bekanntmachungen.

Einen Überblick über alle Beschränkungen des Gemeingebrauchs in Baden-Württemberg finden Sie unter Lagebericht: Wassernutzung - Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg .

Wird die Datengrundlage der Rechtsverordnung Wasserentnahmeverbot regelmäßig überprüft?

Die Daten werden während der Gültigkeit der Rechtsverordnung regelmäßig in kurzen Zeitabständen überprüft und beurteilt. Sollte sich die Niedrigwasserlage nachhaltig auflösen, wird die Rechtsverordnung vor Ende der Geltungsdauer aufgehoben. Für die vorzeitige Aufhebung wird ebenfalls eine Rechtsverordnung erlassen. Auch darüber informiert das Landratsamt auf der Homepage und durch Pressemitteilung.

Es regnet, was ist jetzt mit dem Wasserentnahmeverbot?

Niederschläge lassen im Sommer die Gewässer oftmals kurzzeitig ansteigen, das spiegelt sich auch in den Pegeldaten wider. Jedoch führen kurze Niederschläge nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Niedrigwasserlage. Schon wenige Tage nach den Niederschlägen stellen sich bei den Gewässern wieder niedrige Abflussverhältnisse ein. Jeder Tropfen ist in den Niedrigwasserphasen wichtig und wertvoll für die Gewässer. Das Wasserentnahmeverbot gilt deshalb auch während der Regentage.

Wird die Rechtsverordnung zum Wasserentnahmeverbot jeden Sommer erlassen?

Ob ein Wasserentnahmeverbot erlassen wird, wird jedes Jahr anhand der aktuellen Lage neu geprüft. Aufgrund der absehbaren klimatischen Bedingungen - mit fehlenden Schmelzabflüssen, trockenen Frühjahrsmonaten, extremeren Niederschlägen, die jedoch schnell abfließen und heißen Sommern - ist davon auszugehen, dass es zukünftig öfter zu Einschränkungen bei der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern kommen kann. Aber das wird hier im Enzkreis stets neu unter Berücksichtigung der lokalen Situation entschieden werden.

Ich besitze eine wasserrechtliche Erlaubnis, gilt die Rechtsverordnung Wasserentnahmeverbot für meine Wasserentnahmen?

Für Personen, die eine wasserrechtliche Erlaubnis für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern besitzen, wirkt sich das Wasserentnahmeverbot indirekt aus, sofern diese Erlaubnis eine Regelung enthält, welche die Wasserentnahme in Zeiträumen, in denen der Gemeingebrauch beschränkt ist, einschränkt oder für unzulässig erklärt. Schauen Sie in Ihre Erlaubnis.

Kann ich eine Befreiung vom Wasserentnahmeverbot bekommen?

Eine Befreiung vom Entnahmeverbot aus Oberflächengewässern ist unter den in § 4 Abs. 1 der Rechtsverordnung (RVO) aufgeführten Voraussetzungen möglich, nämlich, wenn im Einzelfall nachgewiesen ist, dass eine Beeinträchtigung der in § 1 der RVO genannten Schutzgüter ausgeschlossen ist oder wenn eine unbillige Härte vorliegt. Bei den Schutzgütern handelt es sich um das Wohl der Allgemeinheit, die Ordnung des Wasserhaushalts, den Schutz der Natur und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Üblicherweise wird durch eine Wasserentnahme in Trockenzeiten mindestens ein Schutzgut beeinträchtigt.

Eine unbillige Härte im rechtlichen Sinn ist gegeben, wenn das Entnahmeverbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde oder wenn ein atypischer Sachverhalt vorläge, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb eine Ausnahme rechtfertigt.

Das Entnehmen von Gießwasser durch Schöpfen aus einem Bach ist hingegen ein typischer Standardfall, der durch die Rechtsverordnung bei Niedrigwasser verboten wird. Eine Befreiung dürfte hier eher nicht in Frage kommen.

Das Landratsamt wägt in jedem Einzelfall die Interessen und Schutzgüter sorgfältig im Rahmen der Gesetze ab.

Was sind die Konsequenzen einer unerlaubten Wasserentnahme?

Das Landratsamt setzt in erster Linie auf die Einsicht der Wassernutzenden. Unerlaubte Wasserentnahmen können aber mit Bußgeldern geahndet werden.

Warum werden während der Gültigkeit der Rechtsverordnung Wasserentnahmeverbot Laufbrunnen gesperrt?

Viele Laufbrunnen werden durch Quellen gespeist, deren Abfluss – oft unterirdisch – in den ortsnahen Bächen und Flüssen mündet, sie sind dann Teil des Gewässers. Ein Entnahmeverbot an den Laufbrunnen trägt zur Gewässerschonung bei.

Warum wird auch das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen untersagt?

Dieses Verbot schützt kleine Gewässer mit geringem Abfluss. Viele kleine Einzelentnahmen, wie sie beispielsweise in Kleingartenanlagen an Bächen zu beobachten sind, können durch kumulierende Effekte in der Summe erhebliche Auswirkungen auf die Gewässer haben. Zudem wird von allen Menschen, die oberirdische Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzen, ein Beitrag zur Ressourcenschonung verlangt. Bewusst wollen wir nicht nur die Land- und Forstwirtschaft mit einem Entnahmeverbot belasten.

Vom Entnahmeverbot sind alle Gewässer im Enzkreis betroffen - warum?

Bei uns gibt es vielfältige Gewässerstrukturen, das trägt zum Reiz der schönen Enzkreislandschaft bei. Das Entnahmeverbot wird vom Landratsamt erst ausgesprochen, wenn Handlungsbedarf im gesamten Kreis besteht und durch Wetterprognosen keine nachhaltige Besserung in Sicht ist. Neben dem Wasserabfluss beobachten wir auch die Wassertemperatur und die Wetterprognosen.

Der Bach in Ihrem Ort hat aber noch genügend Wasser, warum gibt es hier keine Ausnahme?

Kleinräumige Unterschiede an unseren Fließgewässern sind möglich, auch bedingt durch regionale Regenereignisse. Ist in Trockenzeiten ein einzelnes Gewässer weniger stark betroffen, trägt dessen Abfluss zur Entspannung im Gewässer, in das es mündet, bei. Außerdem zeigt unsere Erfahrung bei den Laufbrunnen, dass Ausnahmen den Wassertourismus fördern und dadurch erhebliche Mengen im betroffenen Gewässer fehlen. Ein Verbot im gesamten Enzkreis trägt zudem zur Rechtssicherheit bei, man weiß, woran man ist.

Was kann ich persönlich tun, um Wasser im Garten zu sparen?

Im Hausgarten lässt sich sowohl bei der Gartengestaltung wie auch bei der Gartenbewirtschaftung Wasser sparen. Bei Bäumen und Sträuchern, die den Garten prägen, sollte auf ausreichend Stand- und Wurzelraum geachtet werden. Gehölze sind dann aufgrund des tieferstreichenden und umfangreicheren Wurzelwerks selten von Wasserstress betroffen. Ist der Standort beengter sollte auf Kleinbäume und Kleinsträucher zurückgegriffen werden. Eine Mulchauflage unter den Gehölzen reduziert die Wasserverdunstung zusätzlich.

Bei der Anlage von Staudenbeeten sollte grundsätzlich die Auswahl der Staudenarten auf die vorhandenen Boden- und Standortbedingungen abgestimmt werden. Beliebte Prachtstauden wie Rudbeckie oder Rittersporn für sonnige Standorte haben einen hohen Wasserbedarf und welken rasch in Trockenphasen. Als Alternative kommen trockenheitsverträgliche Stauden und Gräser in Frage. Gartenfachbetriebe bieten hochwertige Staudenmischungen an, bei denen Staudenarten zusammengestellt sind, die im Hinblick auf Trockenheitsverträglichkeit und Optik gut zusammenpassen. Dies erleichtert wenig erfahrenen Hausgärtnerinnen und Hausgärtnern die Anlage von farbenprächtigen aber auch hitzeverträglichen Staudenbeeten. Geeignete Stauden sind beispielsweise Schafgarbe-, Lavendel-, Salbei-, Rosmarin- und Thymiansorten. Um die Wasserverdunstung aber auch den Unkrautdruck zu reduzieren empfiehlt es sich, die Staudenflächen sofort nach der Pflanzung dauerhaft mit mineralischem Mulch (Splitt) abzudecken.

Im Gemüsebeet sollte grundsätzlich die Wasserspeicherfähigkeit des Bodens durch die Erhöhung des Humusgehaltes angestrebt werden. Dies lässt sich durch regelmäßige Kompostgaben erreichen. Ergänzend sollte der Boden zwischen den Gemüsereihen regelmäßig oberflächlich gelockert werden um die wasserführenden Kapillaren zu schließen. Dadurch wird die Verdunstung von Bodenwasser deutlich reduziert. Als Alternative kann der offene Boden mit organischem Mulchmaterial wie Rasenschnitt gemulcht werden. Dies empfiehlt sich aber nur bei sehr geringem Befallsdruck mit Schadschnecken.

Wird eine Bewässerung im Garten erforderlich, insbesondere im Gemüsegarten, sollte in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden gegossen werden, um so die Wasserverluste durch Verdunstung zu minimieren. Es ist besser, in größeren Abständen ausgiebig zu wässern als häufig in kleinen Gaben. Die Pflanzen bilden dann tieferstreichende Wurzeln, erschließen die Feuchtigkeit in tieferen Bodenzonen und werden trockenheitstoleranter. Die Bewässerung von Rasenflächen erfordert besonders viel Wasser. Hier sollten Gartenbesitzer toleranter sein und verbräunte Rasenbereiche akzeptieren. Die Rasenflächen erholen sich in der Regel nach längeren Trockenphasen von selbst.

Wasserzuführung über Beregnungssysteme ist bequem aber nicht effektiv, da ein hoher Wasseranteil bereits beim Beregnen verdunstet. Beregnung fördert zudem den Befall mit Pilz- und Bakterienkrankheiten bei empfindlichen Pflanzen. Eine wassersparende Bewässerungsmöglichkeit ist die Verwendung von Tröpfchen-Bewässerungssystemen, die es auch für kleine Hausgärten gibt. Das Wasser sickert direkt an der Pflanze in den Boden und die Verdunstung bleibt gering.

Um in trockenen Perioden auf Regenwasser zurückgreifen zu können, eignen sich Regentonnen oder Zisternen, in denen über das Jahr verteilt das Niederschlagswasser gesammelt wird.

Zu guter Letzt: Danke fürs Mitmachen!

Allen, die sich am Wassersparen beteiligen – ob das Wasser nun aus oberirdischen Gewässern oder dem Wasserhahn stammt – sagen wir an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön!

Ihr Umweltamt