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Zu den zahlreichen Aufgaben, die Kontrolleure des Verbraucherschutz- und Veterinäramtes Enzkreis im Bereich der Lebensmittelhygiene und des Verbraucherschutzes zu erfüllen haben, kommt nun eine weitere hinzu: die Überwachung der geschützten Herkunftsangaben – der in einer EU-Verordnung festgelegte so genannte Geoschutz.

Weit über 1.000 Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen mittlerweile dem europäischen Herkunftsschutz. Die Qualitätsregelungen der EU dienen dazu, traditionelle Herstellungsweisen zu erhalten und den Landwirten und Erzeugern in ländlichen Regionen ein gerechtes Einkommen für ihre hochwertigen Qualitätserzeugnisse zu sichern. Die Kenntlichmachung dieser Produkte durch das entsprechende Unionslogo ermöglicht es dem Verbraucher, eine gut informierte Kaufentscheidung zu treffen und die Wertschöpfung des Geoschutz-Produktes damit entsprechend weiterzutragen.

Es gibt in der Europäischen Union zwischenzeitlich viele Produkte, deren Herkunft als schützenswert eingestuft wurde und die nur in einem bestimmten Gebiet hergestellt werden dürfen – die sogenannte „geografisch geschützte Angabe“ (kurz: g.g.A.). Noch stärker räumlich begrenzt ist die sogenannte „geschützte Ursprungsangabe“ (g.U.), bei der alle Herstellungsschritte in diesem Gebiet erfolgen müssen. Diese Produkte (g.g.A. und g.U.) dürfen nur hergestellt werden, wenn die Produktion in den entsprechenden Gebieten stattfindet und der Hersteller bei der entsprechenden Schutzgemeinschaft registriert ist. Die Lebensmittel müssen außerdem mit den entsprechenden Logos gekennzeichnet sein. Hierunter fallen beispielsweise Allgäuer Emmentaler, Schwarzwälder Schinken, Thüringer Rostbratwurst, Obatzter, Schwäbische Spätzle oder Schwäbische Maultaschen.

Von der Lebensmittelüberwachung wird kontrolliert, ob die entsprechenden Bezeichnungen zu Recht verwendet werden. Dies gilt nicht nur für die Abgabe von verpackten Produkten. Auch die Lebensmittel in Bedientheken sowie Speisen in der Gastronomie sind betroffen“ erläutert Sachgebietsleiterin Dr. Linda Koiou. So dürfen beispielsweise auf der Speisekarte nur „Schwäbische Spätzle“ oder „Schwäbische Knöpfle“ angeboten werden, wenn der Hersteller Mitglied im Schutzverband ist.

„Wenn wir im Rahmen unserer Kontrollen feststellen, dass eine solche Bezeichnung fälschlich verwendet wird, leitet das Veterinäramt gegebenenfalls rechtliche Schritte ein, die bis hin zu einer Mitteilung des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft führen können“, so Dr. Linda Koiou weiter.

Weitere Informationen liefert auch ein Merkblatt des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das auf der Homepage des Enzkreises unter www.enzkreis.de (Suchbegriff „Merkblatt Geoschutz“) zu finden ist

04.02.2020